Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
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Gegenstand der manuellen Überprüfung ist einerseits die Frage, ob die im Raum stehende Straftat einen im Deliktskatalog nach Anhang 2 FPG aufgeführten Tatbestand erfüllt. Dazu benötigt die PIU Hintergrundinformationen zur Straftat, woraus sich qualifizierende Elemente einer Straftat eruieren lassen. Die nötigen Angaben finden sich im N-SIS unter der Rubrik Personenausschreibungen.
Anderseits muss für die Abklärung der Identität der Person, deren Daten beim automatischen Abgleich eine Übereinstimmung erzielt haben, je nachdem nicht nur auf Personen-, sondern allenfalls auch auf einzelne Sachdaten zugegriffen werden können. Zu letzterer Datenkategorie zählen die Angaben zu und aus Reisedokumenten, nach denen gefahndet wird (Sachausschreibungen, Bst. l). Denn daraus lassen sich allfällige Rückschlüsse auf eine falsche Identität ziehen.
4 Auswirkungen
Die Auswirkungen entsprechen jenen, die unter Ziffer 6 der Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 202428 zum Flugpassagierdatengesetz ausgewiesen worden sind.
5 Rechtliche Aspekte
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf jene Inhalte, zu denen sich nicht schon die Botschaft vom 15. Mai 2024 zum Flugpassagierdatengesetz geäussert hat.
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die VFPG umfasst rechtsetzende sowie Ausführungsbestimmungen.
Auf die Delegationsnorm
- in Artikel 2 Absatz 4 FPG (Bekanntgabe der Flugpassagierdaten) stützen sich die Artikel 1−5 der Verordnung;
- in Artikel 7 Absatz 4 FPG (Bekanntgabe im Falle einer überprüften Übereinstimmung) stützt sich Artikel 7 der Verordnung;
- in Artikel 15 Absatz 2 FPG (Überprüfung der Risikoprofile und Beobachtungslisten) stützt sich Artikel 10 der Verordnung.
Die restlichen Verordnungsbestimmungen weisen Vollzugscharakter auf und stützen sich auf Artikel 33 FPG.
Die Anpassungen der acht Verordnungen weisen ebenfalls Vollzugscharakter auf und basieren auf den folgenden gesetzlichen Grundlagen, die bei Erlass des FPG geschaffen worden sind (vgl. Anhang 3 des FPG):
28 BBl 2024 1485