Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten

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Die Artikel 11–13 regeln Einzelheiten zum Schutz der bearbeiteten Personendaten.

Artikel 14–15 umfassen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 31 und 32 FPG, welche die Sanktionierung von Luftverkehrsunternehmen regeln, die ihre Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 FPG verletzen.

2.2 Anzupassende Verordnungen

Zusammen mit der VFPG müssen insgesamt acht Verordnungen angepasst werden, die Informationssysteme des Bundes regeln. Mit diesen Anpassungen werden die Zugriffsrechte der PIU in jedem Informationssystem datenspezifisch festgelegt.

3 Erläuterungen

3.1 Flugpassagierdatenverordnung (VFPG)

1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

Zu den gesetzlichen Pflichten der Luftverkehrsunternehmen gehören die Bekanntgabe der Flugpassagierdaten an die PIU (vgl. Art. 2 FPG) sowie die Information der Flugpassagierinnen und -passagiere über die Bearbeitung ihrer Daten und ihr Recht auf Auskunft (vgl. Art. 4 FPG). Die Verordnung legt in der Hauptsache Einzelheiten fest, die bei der Umsetzung dieser Pflichten zu beachten sind. Zudem gilt es auf Verordnungsebene auch Rechte der Luftverkehrsunternehmen festzuhalten, so in Artikel 1 Absatz 2 (Freistellung von den vorgegebenen Datenformaten) und in Artikel 4 (Eingangsbestätigung für bekanntgegebene Daten).

Artikel 1 Formate der Datenübermittlung

Das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 unterscheidet zwei Arten, nach denen die Luftverkehrsunternehmen ihre Daten an die PIU bekanntgeben können:

- Bei der «Push-Methode» übermittelt ein Luftverkehrsunternehmen die verlangten Flugpassagierdaten an die PIU.

- Bei der «Pull-Methode» greift die PIU direkt auf das Buchungssystem eines Luftverkehrsunternehmens zu und extrahiert eine Kopie der benötigten Flugpassagierdaten.

Die Luftverkehrsunternehmen sollen die Daten mittels Push-Methode an die PIU übermitteln. Damit entspricht die Verordnung dem Standard gemäss Ziffer 9.34 Buchstabe a von Anhang 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944. Der Verordnungstext bringt dies zum Ausdruck, indem er für die Datenbekanntgabe durch die Luftverkehrsunternehmen den Begriff «Übermittlung» verwendet.

Das PNR-Informationssystem (Art. 16 FPG) ist auf die Bearbeitung bestimmter Formate der Flugpassagierdaten ausgelegt. Daher schreibt die Verordnung die unterstützten Formate verbindlich vor, welche die Luftverkehrsunternehmen für die Übermittlung der Flugpassagierdaten zu verwenden haben. Artikel 16 orientiert sich an den für die