Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
In einem solchen Fall muss die Behörde der PIU mitteilen, dass sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat und sie die Daten nicht mehr benötigt. Die PIU hebt sodann unverzüglich die Markierung der betroffenen Daten auf (vgl. Art. 10 FPG).
Mit der Aufhebung der Markierung gelten diese Daten wieder als unmarkiert und unterstehen den für diese Daten geltenden Regelungen, so insbesondere der auf sechs Monate verkürzten Speicherfrist (vgl. Art. 21 Abs. 1 FPG).
Artikel 8 sieht vor, dass die zuständigen Behörden zumindest im ersten Monat nach der Datenbekanntgabe an ihre Mitteilungspflicht erinnert werden. Denn in diesem Zeitabschnitt ist am ehesten damit zu rechnen, dass sich ein Verdacht als unbegründet erweist.
Mit dieser Erinnerung soll erwirkt werden, dass bekanntgegebene Daten
- zügig durch die zuständige Behörde geprüft werden und
- nicht länger markiert bleiben, als sich dies rechtfertigen lässt.
Absatz 1
Die zuständige Behörde wird 20 Tage nach Erhalt von Flugpassagierdaten an ihre Mitteilungspflicht nach Artikel 10 FPG erinnert.
Absatz 2
Erhält die PIU innert 10 Tagen nach der Erinnerung keine oder keine den Bedarf nach diesen Daten bestätigende Antwort, wird die Markierung aufgehoben. Die Daten gelten fortan als unmarkiert. Danach sind sie, je nach dem Datum ihres ursprünglichen Eingangs bei der PIU, unverzüglich zu pseudonymisieren oder zu löschen.
Absatz 3
Sowohl die Erinnerung, welche die PIU den zuständigen Behörden zukommen lässt, als auch die Aufhebung der Markierung der betroffenen Daten können automatisch ausgelöst werden.
Nicht zulässig ist dagegen eine automatische Antwort, mit der eine zuständige Behörde den Bedarf dieser Daten bestätigt. Denn damit würde der Zweck des Erinnerungsmanagements untergraben: Nur Daten, die tatsächlich zur Bekämpfung von Straftaten nach Anhang 2 des Gesetzes benötigt werden, sollen länger als sechs Monate gespeichert werden dürfen.
3. Abschnitt: Datenbekanntgabe ins Ausland durch die Luftverkehrsunterneh-
men
Artikel 9
Artikel 9 legt fest, wie Artikel 2 Absatz 2 FPG umzusetzen ist.
Artikel 2 Absatz 2 FPG legt die Voraussetzung fest, die ein Staat zu erfüllen hat, an den die in der Schweiz ansässigen Luftverkehrsunternehmen die Flugpassagierdaten bekanntgeben dürfen.
Artikel 2 Absatz 2 FPG erfuhr im Rahmen der parlamentarischen Beratung eine Änderung. Zwar hielten die eidgenössischen Räte am Grundsatz fest, dass Flugpassagierdaten ins Ausland bekanntgegeben werden dürfen, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag