Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
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Ziffer 1
In einem ersten Schritt eröffnet fedpol einem solchen Staat die Möglichkeit, anhand eines Fragebogens darzulegen, wie er die Flugpassagierdaten bearbeitet. Bei Staaten, die zwar das Übereinkommen unterzeichnet haben, aber Vorbehalte gegen einzelne, für die Flugpassagierdaten nach dem FPG geltenden Standards angebracht haben, kann fedpol diese Prüfung auf jene Regelungen beschränken, welche die Standards mit Vorbehalten betreffen.
Aus Sicht der Schweiz von Interesse sind in Zusammenhang mit den Flugpassagierdaten insbesondere die datenschutzrechtlich relevanten Standards, so jene zu den Löschfristen (Ziff. 9.31f.), die Rechte der Passagierinnen und Passagiere (Ziff. 9.26f.) und die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde (Ziff. 9.29). Zudem soll der Zweck, der eine Bearbeitung der Daten erlaubt, begrenzt sein. Dies soll auch für Behörden gelten, an welche die Daten aus der Schweiz weitergegeben werden (Ziff. 9.25 Bst. b und c).
Die Ausführungen des befragten Staates müssen nachvollziehbar und damit plausibel sein. Denn fedpol wird sodann gemäss Absatz 4 prüfen, ob er mit seiner Bearbeitung der Flugpassagierdaten insbesondere den datenschutzrechtlich relevanten Standards nach Anhang 9 entspricht.
Die Empfehlungen äussern sich dazu, welche der möglichen Umsetzungen von Standards wünschbar wäre. Auch aus Sicht der Schweiz wäre es wünschbar, dass ein Staat bei der Bearbeitung der Flugpassagierdaten die Empfehlungen gemäss Anhang 9 berücksichtigt. Denn diese orientieren sich materiell am europäischen Datenschutzrecht und weichen damit kaum von den Regelungen im FPG und DSG ab. Verbindlich sind die Empfehlungen jedoch selbst für Staaten nicht, welche das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt unterzeichnet haben.
Ziffer 2
Zudem muss sich der Staat bereit erklären, die Schweiz zeitgerecht über wesentliche Änderungen in der Bearbeitung der Flugpassagierdaten zu informieren.
Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie die Bandbreite eines bisher eingehaltenen Standards sprengt.
Absatz 4
Fedpol muss sodann die Angaben des befragten Staates prüfen. Primär wird es sich dabei um eine Prüfung der Plausibilität handeln, denkbar ist aber auch ein Besuch vor Ort.
Die Prüfung durch fedpol ist positiv abgeschlossen, wenn die dargelegten Regelungen des befragten Staates insbesondere den datenschutzrechtlich relevanten Standards nach Anhang 9 oder einzelnen Empfehlungen dazu entsprechen. Positiv abschliessen kann diese Prüfung selbst ein Staat, der Vorbehalte gegen datenschutzrelevante Standards angebracht hat, so namentlich dann, wenn er über eine innerstaatliche Regelung verfügt, die diesen Standards entspricht, ohne die Vorbehalte offiziell zurückgezogen zu haben.
Absatz 5
Weicht ein Staat indes von einem oder mehreren der datenschutzrechtlich relevanten Standards ab, wird auf dem Verhandlungsweg eine Lösung anzustreben sein, die den