Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

5.3 Datenschutz

Mit Artikel 9 setzt die VFPG den im Rahmen der parlamentarischen Beratung ergänzten Artikel 2 Absatz 2 FPG um. Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein in der Schweiz ansässiges Luftverkehrsunternehmen Daten ins Ausland bekanntgeben darf.

Zulässig soll die Datenbekanntgabe neu auch an einen Staat sein, der Gewähr für die Einhaltung der für PNR geltenden Standards und Empfehlungen gemäss Anhang 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt bieten. Die Standards und Empfehlungen tragen dazu bei, dass bei der Bearbeitung der Flugpassagierdaten weltweit ein Mindestmass an Datenschutz zu gewährleisten ist. Bezogen auf die Schweiz erklärt zusätzlich Artikel 122p LFV die Standards und Empfehlungen nach Anhang 9 in der Schweiz als «unmittelbar anwendbar».

In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2025 weist der EDÖB darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 2 FPG teilweise von Artikel 16 f. DSG abweicht. Den Angemessenheitsbeschluss, den die EU gegenüber der Schweiz gefällt hat, gilt es deshalb im Auge zu behalten.