Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
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das Geburtsdatum usw. Beobachtungslisten sind dadurch konkreter und damit einfacher in ihrem Einsatz als Risikoprofile. Dennoch gilt auch hier: Geeignet ist eine Beobachtungsliste nur, wenn sie sich aus den nötigen Daten zusammensetzt, welche möglichst eindeutig zur gesuchten Person führen. Je weniger solche Daten verfügbar sind, desto mehr kann es zu Fehl-Treffern kommen.
Absatz 2
Der Bericht des EJPD bildet die Grundlage für die jährliche Überprüfung der von der PIU eingesetzten Risikoprofile und Beobachtungslisten durch den Bundesrat.
Dieser informiert das Parlament im Anhang zum Geschäftsbericht über die Ergebnisse seiner Überprüfung.
Vertiefte Informationen an parlamentarische Kommissionen, die dies wünschen, sind mit dieser Regelung nicht ausgeschlossen.
Absatz 3
Nicht Gegenstand der bundesrätlichen Überprüfung sind Beobachtungslisten nach Artikel 14 FPG. Denn das zuständige Zwangsmassnahmengericht entscheidet über ihren Einsatz, was eine bundesrätliche Überprüfung ausschliesst.
Gegenstand der bundesrätlichen Überprüfung sind somit die Risikoprofile nach Artikel 12 und die Beobachtungslisten nach Artikel 13 FPG.
5. Abschnitt: Datenschutz
Artikel 11 Anträge um Aufhebung der Pseudonymisierung
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Aufhebung der Pseudonymisierung, wenn dies von einer zuständigen Behörde beantragt wird. Dabei kann es sich um eine ordentliche Aufhebung der Pseudonymisierung (vgl. Art. 19 FPG) handeln oder um eine solche bei Dringlichkeit (vgl. Art. 20 FPG). Der gerichtliche Entscheid ist gemäss Artikel 83 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200514 in beiden Fällen endgültig.
Artikel 11 legt fest, wie die PIU die Anträge der zuständigen Behörden um Aufhebung der Pseudonymisierung vorzuprüfen hat.
Artikel 12 Aufhebung und Wiederherstellung der Pseudonymisierung
Mit Artikel 12 wird die Zuständigkeit, die Pseudonymisierung aufzuheben (Bst. a) und je nachdem unverzüglich wiederherzustellen (Bst. b), auf wenige Personen innerhalb der PIU zu beschränken. Diese Besonderheit rechtfertigt sich, weil beide Bearbeitungsschritte datenschutzrechtlich einschneidend sind und sich aufgrund ihrer Spezifität nicht automatisch durchführen lassen. Zudem muss die zuständige Person sicherstellen, dass das Protokoll auf das diesen Bearbeitungsschritt legitimierende Dokument verweist (vgl. Art. 13 Abs. 2).