Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten

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Absatz 1

Die Luftverkehrsunternehmen haben der PIU die Flugpassagierdaten normalerweise zu drei Zeitpunkten zu übermitteln: 48 und 24 Stunden vor dem geplanten Abflug sowie unmittelbar nach Abschluss des Boarding.

Absatz 2

Die API-Daten sind der PIU spätestens mit der dem dritten Push unmittelbar nach Abschluss des Boarding zu übermitteln.

Ein früherer Push ist jedoch insbesondere für all jene Luftverkehrsunternehmen angezeigt, welche die API-Daten nicht erst beim Boarding, sondern früher erheben. Denn die API-Daten sind der PIU als Kategorie 18 des Flugpassagierdatensatzes nach Anhang 1 FPG bekanntzugeben, «soweit verfügbar». Sind sie also früher als beim Boarding verfügbar, sind sie auch früher an die PIU zu übermitteln.

Absatz 3

Absatz 3 orientiert sich an Ziffer 2.8.3 der ICAO-Leitlinien zu PNR11. Die Leitlinien sind für die Vertragsstaaten gemäss Ziffer 9.24 von Anhang 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt ebenfalls verbindlich.

Ad hoc und damit abweichend von Absatz 1 soll die PIU im Falle einer konkreten Bedrohung eine zusätzliche Übermittlung der PNR-Daten verlangen dürfen. Damit werden grundsätzlich nicht zusätzliche Daten verlangt und übermittelt, sondern eine aktualisierte Fassung der Daten aller Personen, die sich zum Zeitpunkt der Übermittlung auf der Passagierliste befinden. Ein Bedarf nach dieser zusätzlichen Übermittlung dürfte zeitlich insbesondere kurz vor dem Boarding gegeben sein. Mit diesem zusätzlichen Push werden insbesondere Passagierinnen und Passagiere erfasst, die spät einchecken oder den Flug spät buchen.

Eine Begründungspflicht der PIU gegenüber dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen besteht nicht. Sie hat die Rechtmässigkeit dieses zusätzlichen Push jedoch bei Bedarf gegenüber jenen Personen zu begründen, die mit der Überwachung oder Aufsicht nach Artikel 25 FPG betraut sind.

Artikel 4 Bestätigung des Erhalts der Daten

Sobald die Daten bei der PIU eingetroffen sind, erhalten die Luftverkehrsunternehmen eine automatisch ausgelöste Eingangsbestätigung.

Mit dieser Mitteilung wird lediglich der Eingang der Daten bestätigt, nicht jedoch die Rechtzeitigkeit des Eingangs oder die Vollständigkeit der Daten. Die Bestätigung schliesst somit Sanktionen nach Artikel 31 FPG nicht aus. Denn die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Datenübermittlung lässt sich erst beurteilen, wenn die PIU die eingegangenen Daten geprüft hat.

11 Abrufbar unter https://www.icao.int > Security and Facilitation >Facilitation > ANNEX 9 > Publications > Document 9944 – Guidelines on Passenger Name Record