Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

Das Passagieraufkommen im Luftverkehr ist in den letzten Jahrzehnten international massiv angestiegen. Das BAZL verzeichnete für das Jahr 2024 rund 58 Millionen Passagierinnen und Passagiere, die mit Linien- und Charterflügen in die Schweiz einreisten oder die Schweiz auf diesem Weg verliessen. Damit hat das Passagieraufkommen wieder den Stand vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.

Zu der Vielzahl von Personen, die grenzüberschreitend mit Linien- oder Charterflügen unterwegs sind, gehören auch solche, die sich der Schwerstkriminalität schuldig gemacht haben und rechtskräftig verurteilt, aber flüchtig sind, der Begehung einer solchen Straftat verdächtigt werden oder eine solche zu begehen beabsichtigen. Deshalb nutzen bereits 70 Staaten die Daten der Flugpassagierinnen und -passagiere als Instrument zur Bekämpfung von Schwerstkriminalität.

Die Flugpassagierdaten fallen bei der Buchung eines Flugtickets an. Sie werden von den Luftverkehrsunternehmen für die Reservation und Abfertigung des Fluges benötigt. Die Daten jeder Passagierin oder jedes Passagiers sind im Flugpassagierdatensatz zusammengefasst, international als «Passenger Name Record» (PNR) bezeichnet. Der Datensatz setzt sich aus 19 Datenkategorien zusammen und umfasst unter anderem den Namen und die Adresse der Flugpassagierin oder des Flugpassagiers, Angaben zum mitgeführten Gepäck und zu den Zahlungsmodalitäten.

Künftig wird auch die Schweiz diese Daten zur Bekämpfung von Schwerstkriminalität nutzen können. Die Grundlage dazu bildet das Flugpassagierdatengesetz (FPG), welches die eidgenössischen Räte am 21. März 2025 verabschiedet haben.1 Voraussichtlich Ende 2026 wird das FPG in Kraft treten.

Zeitgleich mit dem FPG soll auch die vorliegende Flugpassagierdatenverordnung (VFPG) in Kraft treten. Sie beinhaltet die für die Umsetzung des FPG nötigen Ausführungsbestimmungen.

Damit die für die Bearbeitung der Flugpassagierdaten zuständige Stelle beim Bundesamt für Polizei (fedpol), die Passenger Information Unit (PIU), über die nötigen Zugriffsrechte auf Informationssysteme des Bundes verfügt, müssen zusätzlich acht Verordnungen angepasst werden.

1 BBl 2025 1097