Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten

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mit der Schweiz dies vorsieht. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 FPG bedarf es neu keines völkerrechtlichen Vertrages mit einem Staat, der Gewähr für die Einhaltung der für PNR geltenden Standards und Empfehlungen nach Anhang 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt bietet.

Anhang 9 ist im Übrigen gemäss Artikel 122p der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197313 (LFV) für die Schweiz seit dem 1. Januar 2019 zur Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) «unmittelbar anwendbar».

Die für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten nach dem FPG geltenden Standards und Empfehlungen sind solche Massnahmen. Sie bezwecken, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in den Vertragsstaaten

- im Interesse der Luftverkehrsunternehmen möglichst einheitlich sind

- und im Interesse der Passagierinnen und Passagiere eine datenschutzrechtlich vertretbare Bearbeitung der bekanntgegebenen Daten vorsehen.

Die für die Flugpassagierdaten nach dem FPG geltenden Standards und Empfehlungen finden sich im Kapitel D des Anhangs 9 (Ziffern 9.24 – 9.39).

Absatz 1

Durch Absatz 1 wird fedpol verpflichtet, eine Liste der Staaten zu führen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FPG erfüllen.

Absatz 2

Die Liste umfasst all jene Staaten, die

a) mit der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag über die Bekanntgabe der Flugpassagierdaten abgeschlossen haben; oder

b) das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt unterzeichnet und sich als Vertragsstaat vorbehaltlos den Standards in Anhang 9 verpflichtet haben; oder

c) aufgrund einer Prüfung durch fedpol insbesondere die datenschutzrechtlichen Standards und Empfehlungen gemäss Anhang 9 umsetzen und zusichern, die Schweiz über wichtige Änderungen in der Umsetzung dieser Standards und Empfehlungen zu informieren.

Erfüllt ein Staat eine dieser drei Voraussetzungen, und hat der Bundesrat davon Kenntnis genommen, veröffentlicht fedpol die um diesen Staat ergänzte Liste.

Die in der Schweiz ansässigen Luftverkehrsunternehmen dürfen ihre Flugpassagierdaten an all diese, in der veröffentlichten Liste ausgewiesenen Staaten bekanntgeben.

Absatz 3

Absatz 3 regelt den ersten Schritt des Prüfverfahrens, das ein Staat zu durchlaufen hat, der die Bekanntgabe der Flugpassagierdaten aus der Schweiz wünscht, aber mit ihr keinen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen und auch das Übereinkommen nicht oder nicht vorbehaltlos unterzeichnet hat.

13 SR 748.01