Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
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Gespeichert werden die Protokolle ausserhalb des PNR-Informationssystems, aber innerhalb des Bundes in der IT-Umgebung des ISC-EJPD.16
Die Zugriffe der PIU auf die Informationssysteme des Bundes im Rahmen von Artikel 6 FPG sind nicht Gegenstand von Artikel 13, sondern werden in den von diesen Informationssystemen zu erstellenden Protokollen erfasst.
Absatz 1
Diese Bestimmung nennt die zwingenden Inhalte der Protokolle und entspricht Artikel 4 Absatz 4 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202217.
Absatz 2
Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 ist im Protokoll über eine Aufhebung der Pseudonymisierung und ihre allfällige Wiederherstellung auf das Dokument zu verweisen, das zu diesem Bearbeitungsschritt legitimiert. Dadurch wird die Nachvollziehbarkeit dieser Bearbeitungsschritte für jene Personen vereinfacht, die gemäss Artikel 25 FPG Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnehmen.
6. Abschnitt: Administrative Sanktionen
Artikel 14 Zeitpunkt
Luftverkehrsunternehmen müssen ihren Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 FPG erst nachkommen, wenn die PIU ihnen die Einzelheiten ihrer technischen Anbindung an das PNR-Informationssystem mitgeteilt hat. Die Mitteilung erfolgt in Form einer Verfügung.
Erst ab diesem Zeitpunkt müssen die Luftverkehrsunternehmen mit Sanktionen rechnen, wenn sie ihren Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 FPG nicht nachgekommen sind. Weisen sie indes nach, dass sie alle zumutbaren technischen und organisatorische Massnahmen getroffen haben, entfällt die Sanktion (vgl. Art. 31 FPG).
Artikel 15 Prüfung
Mit Artikel 32 Absatz 2 FPG wird die PIU verpflichtet, von einer Sanktion abzusehen, wenn ein Luftverkehrsunternehmen für den gleichen Flug bereits gestützt auf Artikel 122b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200518 (AIG) durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) sanktioniert wird.
Da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt, hat die PIU vor jeder Sanktion von Amtes wegen abzuklären, ob das SEM hinsichtlich des gleichen Fluges bereits ein Verfahren im Sinne von Art. 122b AIG führt.19
16 Botschaft vom 15. Mai 2025 zum FPG, Erläuterungen zu Artikel 24 Absatz 4 FPG; BBl 2024 1485
17 SR 235.11
18 SR 142.20
19 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1679/2016 vom 31. Januar 2017