Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten

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in der Schweiz ansässigen Luftverkehrsunternehmen eine Datenbekanntgabe gemäss Artikel 2 Absatz 2 FPG ermöglicht.

Die Lösung kann in einem völkerrechtlichen Vertrag oder in einem Austausch diplomatischer Noten − oder kurz Notenaustausch – bestehen.

4. Abschnitt: Risikoprofile und Beobachtungslisten

Artikel 10

Gemäss Artikel 15 FPG hat der Bundesrat den Einsatz der Risikoprofile und der Beobachtungslisten zu überprüfen.

Absatz 1

Die Überprüfung durch den Bundesrat soll jährlich und auf der Basis eines Berichts des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erfolgen.

Der Bericht soll dem Bundesrat ein möglichst aufschlussreiches Bild über den Einsatz der Risikoprofile und der Beobachtungslisten ermöglichen. Deshalb ist die Aufzählung der Berichtsinhalte nicht abschliessend.

Buchstabe a

Der Bericht äussert sich namentlich zur Zahl der eingesetzten Risikoprofile und Beobachtungslisten sowie zu deren durchschnittlicher Laufzeit und Schwerpunkte.

Zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass Risikoprofile schwerpunktmässig im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und gegen Menschenhandel zum Einsatz gelangen. Dieser Schwerpunkt kann sich indes mit der Zeit ändern. Beobachtungslisten dürften dagegen insbesondere dann zum Einsatz kommen, wenn flüchtige Verurteilte direkt oder indirekt gesucht werden oder wenn von Tatverdächtigen nur einzelne Angaben wie beispielsweise Telefon- oder Kreditkartennummer verfügbar sind.

Buchstabe b

Zusätzlich soll sich der Bericht zur Erforderlichkeit und Eignung der Risikoprofile und Beobachtungslisten äussern (Bst. b).

Der Einsatz von Risikoprofilen ist aufgrund ihrer Abstraktheit anspruchsvoll. Denn Gegenstand eines Risikoprofils können nur Daten sein, die nicht einer bestimmten natürlichen Person zuordenbar sind. Damit besteht die Gefahr, dass Risikoprofile zu wenig konkret ist und damit zu viele Treffer generiert.

Risikoprofile sollen nur eingesetzt werden, wenn stichhaltige Hinweise auf eine wiederholte Schwerstkriminalität vorliegen, die einem gleichen Muster folgt. Nur in diesem Fall lässt sich der Einsatz eines Risikoprofils, das eine Form der Rasterfahndung darstellt, rechtfertigen und ist damit erforderlich.

Geeignet ist ein Risikoprofil, wenn es sich aus hinreichenden Kriterien zusammensetzt, welche die Zahl der Treffer und damit den Kreis der betroffenen Passagierinnen und Passagiere eingrenzt. Um dies sicherzustellen, führt die PIU vor der Aufschaltung eines Risikoprofils Tests durch (vgl. Art. 12 Abs. 3 FPG).

Demgegenüber setzen sich Beobachtungslisten aus Daten natürlicher und allenfalls juristischer Personen zusammen: Namen, Kontaktdaten, eine Kreditkartennummer,