Vorlage
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
b. multilateralen Handel von Finanzinstrumenten, die keine Effekten sind, oder von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt;
c. bilateralen Handel von Effekten, anderen Finanzinstrumenten oder kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, die den Austausch von Angeboten bezweckt.
2Ein organisiertes Handelssystem, das kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zum Handel zulässt, regelt die Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement. Es legt darin insbesondere fest, welche Anforderungen diese Vermögenswerte und deren Ausgeber oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung erfüllen müssen. Die Pflicht, ein Whitepaper zu erstellen, richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 71d–71j des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201853.
3Es unterbreitet das Reglement und dessen Änderungen der FINMA zur Genehmigung.
4Das organisierte Handelssystem überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
5Der Bundesrat kann vorsehen, dass kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter an einem organisierten Handelssystem nur zugelassen werden dürfen, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, namentlich hinsichtlich ihrer Integrität und Publizität.
6Er kann zum Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, der Stabilität oder der Integrität des Finanzsystems kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter bezeichnen, die an einem organisierten Handelssystem nicht zugelassen werden dürfen.
Art. 43 Abs. 1bis
1bisWird ein organisiertes Handelssystem ausschliesslich zum Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter betrieben, so reicht auch eine Bewilligung als Krypto-Institut.
Vernehmlassung
53 SR 950.1