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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
2Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
3Wer über eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA gemäss Artikel 3 dieses Gesetzes verfügt oder um eine solche ersucht, hat eine Adresse auf der von ihr zur Verfügung gestellten Plattform anzugeben.
Art. 53b Anforderungen an die Plattform und die übermittelten Dokumente
1Die Anforderungen an die Plattform der FINMA nach Artikel 53a richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz49 (BEKJ). Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 25 BEKJ finden keine Anwendung.
2Die FINMA kann die Belange nach Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 28 Absatz 3 BEKJ abweichend regeln.
3Die FINMA kann festlegen, dass Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, bei der Einreichung über die von ihr zur Verfügung gestellten Plattform nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen.
4Die FINMA kann die Übermittlung von Daten in strukturierter Form vorsehen.
5Die FINMA regelt:
a. das Datenformat für die allfällige Übermittlung von Daten in strukturierter Form;
b. allfällige Schnittstellen nach Artikel 13 Absatz 1 EMBAG50.
8. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201551
Art. 2 Bst. bter
In diesem Gesetz gelten als:
bter. kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter: kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201852;
Art. 42 Begriff
1Als organisiertes Handelssystem gilt eine Einrichtung zum:
Vernehmlassung
a. multilateralen Handel von Effekten, anderen Finanzinstrumenten oder kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach diskretionären Regeln bezweckt;
49BBl 2025 19
50 SR 172.019
51 SR 958.1
52 SR 950.1