Vorlage

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

Gesetz

Art. 71j Haftung für das Whitepaper

1Wer im Whitepaper unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet gegenüber der Erwerberin oder dem Erwerber eines kryptobasierten Vermögenswerts mit Handelscharakter oder eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels für den dadurch verursachten Schaden.

2Eine Haftung für die Zusammenfassung besteht nur für den Fall, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Whitepapers gelesen wird.

3. Kapitel: Werbung

Art. 71k

1Werbung für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter oder für wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel muss klar als solche erkennbar sein.

2In der Werbung ist auf das Whitepaper zum jeweiligen kryptobasierten Vermögenswert mit Handelscharakter oder wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel sowie auf dessen Bezugsstelle hinzuweisen.

3Werbung und andere an die Erwerberinnen und Erwerber gerichtete Informationen über kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter oder wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel müssen mit den im Whitepaper enthaltenen Angaben übereinstimmen.

Art. 87 Abs. 1 und 3

1Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleister, Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter und Zahlungsmittelinstitute die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen einhalten.

3Privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet das zuständige Gericht oder Schiedsgericht, namentlich:

a. Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder Dienstleistern für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter;

b. Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder Dienstleistern für kryptoba-Vernehmlassungsierte Vermögenswerte mit Handelscharakter und ihren Kundinnen und Kunden.

Art. 89 Verletzung der Verhaltensregel

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 8 oder Artikel 71b falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;