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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
2Als Kundengelder gelten dabei alle Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
Art. 51b Rechtsform
Ein Zahlungsmittelinstitut mit Sitz in der Schweiz muss eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
a. Aktiengesellschaft;
b. Kommanditaktiengesellschaft;
c. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Art. 51c Ausländisch beherrschte Zahlungsmittelinstitute
Die Vorschriften des BankG7 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss.
Art. 51d Aufgaben
1Das Zahlungsmittelinstitut nimmt gewerbsmässig Kundengelder entgegen.
2Es kann zusätzlich insbesondere:
a. zum Nennwert der entgegengenommenen Kundengelder wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben;
b. unter den gleichen Voraussetzungen wie die Krypto-Institute wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel aufbewahren;
c. Zahlungsdienstleistungen erbringen.
Art. 51e Mindestkapital
1Das Zahlungsmittelinstitut muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
Art. 51f Eigenmittel
1Das Zahlungsmittelinstitut muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemes-
sene Eigenmittel verfügen.Vernehmlassung
2Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.
3Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen.