Vorlage
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufbewahrung, insbesondere die Anforderungen an die qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva nach Absatz 2 Buchstabe b, die Diversifikation nach Absatz 3 Buchstabe a und den Deckungsgrad sowie die Modalitäten des Abzugs von Negativzinsen nach Absatz 3 Buchstabe c.
Art. 51j Meldepflicht
1Die Anforderungen nach Artikel 51i Absätze 1–4 sind jederzeit einzuhalten.
2Falls die Anforderungen nicht mehr eingehalten sind, meldet das Zahlungsmittelinstitut dies und die Massnahmen, die es ergreift, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, unverzüglich der FINMA.
Art. 51k Verwendung der Erträge
Das Zahlungsmittelinstitut darf die Erträge, die es aus der Anlage entgegengenommener Kundengelder erzielt, von diesen trennen und für eigene Zwecke verwenden, sofern die Anforderungen nach Artikel 51i Absatz 3 Buchstabe c erfüllt sind.
Art. 51l Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln
1Ein Zahlungsmittelinstitut, das ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel ausgibt, muss sicherstellen, dass es als Ausgeber dieses Zahlungsmittels erkennbar ist.
2Es hat vorgängig ein Whitepaper nach den Vorschriften des FIDLEG13 zu veröffentlichen.
3Es muss mindestens 60 Tage vor der erstmaligen Ausgabe eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels der FINMA Meldung erstatten. Die FINMA führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche vom jeweiligen Zahlungsmittelinstitut ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel.
Art. 51m Rückzahlung von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln
1Die Inhaberin oder der Inhaber eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels kann vom Zahlungsmittelinstitut jederzeit die Rückzahlung von dessen Nennwert verlangen.
2Das Zahlungsmittelinstitut zahlt nur diejenigen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel zurück, die es ausgegeben hat.
3Die Rückzahlung hat innert kurzer Frist zu erfolgen.
4 Der Bundesrat regelt die Rückzahlungsmodalitäten.Vernehmlassung
Art. 51n Bedeutsame Zahlungsmittelinstitute
1Die Schweizerische Nationalbank (SNB) bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die bedeutsamen Zahlungsmittelinstitute.
13 SR 950.1