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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten

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Gesetz

2Der Bundesrat legt die Kriterien fest, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Zahlungsmittelinstitut bedeutsam ist.

Art. 51o Stabilisierungsplanung

1Das bedeutsame Zahlungsmittelinstitut muss einen Stabilisierungsplan erstellen. Es legt darin dar, mit welchen Massnahmen es sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass es seine Geschäftstätigkeit fortführen kann. Der Stabilisierungsplan enthält auch einen Rückzahlungsplan. Der Stabilisierungsplan muss der FINMA zur Genehmigung vorgelegt werden; die FINMA hört die SNB an, bevor sie einen Entscheid fällt.

2Kann der bei der FINMA eingereichte Stabilisierungsplan die nachhaltige Stabilisierung des Zahlungsmittelinstituts im Fall einer Krise nicht gewährleisten, so legt die FINMA eine Frist fest, innerhalb derer das Zahlungsmittelinstitut angemessene Massnahmen in Bezug auf seine Geschäftstätigkeit vorsehen muss. Sieht das Zahlungsmittelinstitut solche Massnahmen nicht innerhalb der Frist vor, so kann die FINMA zusätzliche Eigenmittel oder einen höheren Deckungsgrad festlegen.

Art. 51p Abwicklungsplanung

1Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan und legt darin dar, wie die Sanierung oder Liquidation eines bedeutsamen Zahlungsmittelinstituts durchgeführt werden kann. Sie hört die SNB zum Abwicklungsplan an.

2Das Zahlungsmittelinstitut reicht bei der FINMA die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen ein.

3Es setzt die im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen vorbereitend um, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit notwendig ist.

Art. 51q Absonderung der aufbewahrten Vermögenswerte

1Im Konkurs des Zahlungsmittelinstituts werden die aufbewahrten Vermögenswerte zugunsten der Kundinnen und Kunden oder der Inhaberinnen und Inhaber der ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel abgesondert und liquidiert.

2Die Kundinnen und Kunden oder Inhaberinnen und Inhaber haben einen anteilsmässigen Anspruch auf die sie betreffenden liquidierten Vermögenswerte. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss fällt in die Konkursmasse des Zahlungsmittelinstituts.

3Reichen die liquidierten Vermögenswerte nicht, um alle Ansprüche zu befriedigen,Vernehmlassung so müssen die restlichen Forderungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188914 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend gemacht werden.

14 SR 281.1