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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten

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Gesetz

f. ohne im Ausland über eine Bewilligung als Bank zu verfügen Kundengelder entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, diese aber nicht verzinsen und nur so anlegen wie in Artikel 51i vorgesehen; oder

g. wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel aufbewahren oder kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter aufbewahren oder handeln.

2bisZweigniederlassungen von ausländischen Finanzinstituten dürfen keine wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel ausgeben.

Art. 56 Anleger- und Kundenschutz

1Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters, eines ausländischen Trustees, eines ausländischen Verwalters von Kollektivvermögen, eines ausländischen Wertpapierhauses, eines ausländischen Zahlungsmittelinstituts oder eines ausländischen Krypto-Instituts von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn der Schutz der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden es erfordert.

2Sie erteilt einem Zahlungsmittelinstitut nur dann die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn gewährleistet ist, dass ein Schutz der Kundengelder besteht, der dem durch das vorliegende Gesetz gebotenen Schutz gleichwertig ist.

Art. 58 Abs. 1

1Ausländische Finanzinstitute bedürfen einer Bewilligung der FINMA, wenn sie in der Schweiz eine oder mehrere Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus in anderer Weise als nach Artikel 52 Absatz 1 tätig sind, namentlich indem diese Personen Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten.

Art. 61 Abs. 3

3Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute werden von der FINMA beaufsichtigt.

Art. 63 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Buchstabe b

Prüfung der Verwalter von Kollektivvermögen, der Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Zahlungsmittelinstitute, Krypto-Institute,

VernehmlassungFinanzgruppen und Finanzkonglomerate

1Die Verwalter von Kollektivvermögen, die Fondsleitungen, die Wertpapierhäuser, die Zahlungsmittelinstitute, die Krypto-Institute, die Finanzgruppen und die Finanzkonglomerate müssen: