Vorlage
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Gesetz
4b. Abschnitt: Krypto-Institute
Art. 51r Begriff
1Als Krypto-Institut gilt, wer gewerbsmässig:
a. für Kundinnen und Kunden wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel (Art. 3 Bst. j FIDLEG15) oder kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter (Art. 3 Bst. k FIDLEG) aufbewahrt;
b. in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter handelt; oder
c. für eigene Rechnung kurzfristig mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter handelt und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne dieser kryptobasierten Vermögenswerte stellt.
2Ein Krypto-Institut darf keine Geschäfte, die ungedeckt sind, mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter tätigen.
Art. 51s Rechtsform
Ein Krypto-Institut mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.
Art. 51t Ausländisch beherrschte Krypto-Institute
Die Vorschriften des BankG16 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss.
Art. 51u Aufgaben
1Das Krypto-Institut kann im Rahmen seiner Tätigkeit nach Artikel 51r Buchstaben b und c insbesondere entweder selber oder bei Dritten Kundenkonten zur Abwicklung des Handels mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter führen.
2Es darf dabei gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.
Art. 51v Mindestkapital
1Krypto-Institute müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2 Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.Vernehmlassung
Art. 51w Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung
1Krypto-Institute müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen.
15 SR 950.1
16 SR 952.0