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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten

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Gesetz

4b. Abschnitt: Krypto-Institute

Art. 51r Begriff

1Als Krypto-Institut gilt, wer gewerbsmässig:

a. für Kundinnen und Kunden wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel (Art. 3 Bst. j FIDLEG15) oder kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter (Art. 3 Bst. k FIDLEG) aufbewahrt;

b. in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter handelt; oder

c. für eigene Rechnung kurzfristig mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter handelt und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne dieser kryptobasierten Vermögenswerte stellt.

2Ein Krypto-Institut darf keine Geschäfte, die ungedeckt sind, mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter tätigen.

Art. 51s Rechtsform

Ein Krypto-Institut mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.

Art. 51t Ausländisch beherrschte Krypto-Institute

Die Vorschriften des BankG16 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss.

Art. 51u Aufgaben

1Das Krypto-Institut kann im Rahmen seiner Tätigkeit nach Artikel 51r Buchstaben b und c insbesondere entweder selber oder bei Dritten Kundenkonten zur Abwicklung des Handels mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter führen.

2Es darf dabei gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.

Art. 51v Mindestkapital

1Krypto-Institute müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

2 Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.Vernehmlassung

Art. 51w Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung

1Krypto-Institute müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen.

15 SR 950.1

16 SR 952.0