Vorlage
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
Art. 71e Inhalt des Whitepapers
1Das Whitepaper muss die für einen Entscheid der Erwerberin oder des Erwerbers wesentlichen Angaben enthalten, namentlich:
a. wenn es kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter betrifft, Angaben über:
1. den Anbieter oder die Person, welche die Zulassung zum Handel beantragt;
2. die Personen, die für die Ausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter verantwortlich sind, sofern die Personen identifizierbar sind;
3. die kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter, insbesondere über die Rechte, Pflichten und Risiken der Inhaberinnen und Inhaber sowie die zugrunde liegende Technologie;
4. den anwendbaren Mechanismus für die Bestimmung des Werts der kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter, sofern deren Wert durch den Bezug auf einen oder mehrere andere Vermögenswerte bestimmt wird;
b. wenn es wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel betrifft, Angaben über:
1. das Zahlungsmittelinstitut, das die wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel ausgegeben hat;
2. die wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel, insbesondere über die Rechte, Pflichten und Risiken der Inhaberinnen und Inhaber sowie die zugrunde liegende Technologie;
3. die Modalitäten der Aufbewahrung der Kundengelder;
4. die Massnahmen nach Artikel 8a des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199737.
2Das Whitepaper muss zudem in verständlicher Form eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben enthalten.
3Es muss einen Hinweis darauf enthalten, dass es vor seiner Veröffentlichung nicht von einer Prüfstelle geprüft wurde.
4Es wird in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch veröffentlicht.
Art. 71f Zusammenfassung
1Die Zusammenfassung soll den Vergleich zwischen ähnlichen kryptobasierten
VermögenswertenVernehmlassung mit Handelscharakter oder wertstabilen kryptobasierten
Zahlungsmitteln erleichtern.
2In der Zusammenfassung ist deutlich hervorzuheben, dass:
a. sie als Einleitung zum Whitepaper zu verstehen ist;
37 RS 955.0