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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
Art. 29a Form der Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht
1Der Schriftverkehr im Rahmen der Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 erfolgt für Personen, die über eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA im Sinne von Artikel 3 dieses Gesetzes verfügen, sowie für Prüfgesellschaften und Revisionsgesellschaften in elektronischer Form über eine von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform.
2Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
3Die FINMA stellt die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
4Die FINMA kann die Übermittlung von Daten in strukturierter Form vorsehen.
5Die FINMA kann für die elektronische Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person anerkennen.
6Die FINMA regelt:
a. das Format und die Modalitäten zu den elektronisch einzureichenden Informationen;
b. das Datenformat für die allfällige Übermittlung von Daten in strukturierter Form;
c. allfällige Schnittstellen nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben48 (EMBAG).
Art. 33a Abs. 1 Bst. a
1Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Falle einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn sie die Bestimmungen der Finanzmarktgesetze, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen:
a. den für den Handel mit Finanzinstrumenten oder kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten;
Art. 53aVernehmlassung Elektronische Verfahren
1In Abweichung von Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 11b VwVG erfolgt die Übermittlung von Verfahrensdokumenten in Verfahren nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen mit Personen, die über eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA im Sinne von Artikel 3 dieses Gesetzes verfügen oder um eine solche ersuchen, elektronisch über eine von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform.