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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
ter, welche die Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer 3 oder 4 erbringen.
2Die folgenden Pflichten für die Erbringung von Finanzdienstleistungen gelten auch für die Erbringung von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter:
a. die Transparenz- und Sorgfaltspflichten bei Kundenaufträgen nach den Artikeln 17–19;
b. die Organisationspflichten nach den Artikeln 21–27.
Art. 71b Informationspflicht
1Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter informieren ihre Kundinnen und Kunden über:
a. ihren Namen und ihre Adresse;
b. ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus; und
c. die allgemeinen mit kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter verbundenen Risiken.
2Sie informieren zusätzlich über:
a. die persönlich empfohlene Dienstleistung mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter und die damit verbundenen Risiken und Kosten;
b. die im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;
c. das bei der Auswahl der kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter berücksichtigte Marktangebot.
3Bei der persönlichen Empfehlung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter stellen die Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter ihren Kundinnen und Kunden zusätzlich kostenlos das Whitepaper zur Verfügung, sofern ein solches für das empfohlene kryptobasierten Vermögenswert mit Handelscharakter erstellt werden muss.
4Kein Whitepaper muss zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht, ausser wenn bereits ein Whitepaper für das kryptobasierten Vermögenswert mit Handelscharakter vorhanden ist.
5 Vernehmlassung
Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.
6Für den Zeitpunkt und die Form der Information gilt Artikel 9.
Art. 71c Kundensegmentierung
Nimmt der Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter eine Segmentierung seiner Kundinnen und Kunden nach den Artikeln 4 und 5 vor: