Vorlage
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Gesetz
b. ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des OR19 prüfen lassen.
Art. 67 Massnahmen bei Insolvenzgefahr, Einlagensicherung und
nachrichtenlose Vermögenswerte
1Die Bestimmungen des BankG20 über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs gelten für Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute sinngemäss.
2Die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung gelten für Wertpapierhäuser nach Artikel 41 Buchstabe a und Krypto-Institute nach Artikel 51r Buchstabe b sinngemäss.
3Die Bestimmungen des BankG über nachrichtenlosen Vermögenswerte gelten für Wertpapierhäuser nach Artikel 41 Buchstabe a, Krypto-Institute nach Artikel 51r Buchstabe b und Zahlungsmittelinstitute sinngemäss.
Art. 71 Bst. a
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich :
a. die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 50 oder 51zterverletzt;
Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... über eine Bewilligung nach einem Finanzmarktgesetz nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG21 für die entsprechende Tätigkeit verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen der Änderung vom ... innert eines Jahres ab deren Inkrafttreten erfüllen.
2Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute, die nach bisherigem Recht keiner Bewilligungspflicht unterstehen, aber bei Inkrafttreten der Änderung vom ... neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Bewilligungsgesuch stellen und deren Anforderungen genügen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG22 angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
II Vernehmlassung
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
19 SR 220
20 SR 952.0
21 SR 956.1
22 SR 955.0