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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
k. kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter: kryptobasierte Vermögenswerte, die weder von einer Zentralbank oder einem Staat ausgegeben werden, noch ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin ausschliesslich ein Recht auf Zugang zu einer Nutzung oder Dienstleistung gewähren, noch Finanzinstrumente oder wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel sind, noch bankenrechtliche Einlagen darstellen;
l. Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter: die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten:
1. der Erwerb oder die Veräusserung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter,
2. die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zum Gegenstand haben,
3. die Verwaltung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter,
4. die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter beziehen,
5. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter;
m. Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter: Personen, die von der Schweiz aus gewerbsmässig Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter erbringen.
2Gewerbsmässigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Art. 4 Abs. 3 Bst. a
3Als professionelle Kunden gelten:
a. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 193433 (BankG), dem FINIG34 und dem KAG35;
Gliederungstitel nach Art. 71
3a. Titel: Kryptobasierte Vermögenswerte und Zahlungsmittel
1. Kapitel: Erbringen von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter
Vernehmlassung
Art. 71a Angemessenheits- und Eignungsprüfung sowie Transparenz-,
Sorgfalts- und Organisationspflichten
1Die Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach den Artikeln 11–14 gelten auch für Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerten mit Handelscharak-
33 SR 952.0
34 SR 954.1
35 SR 951.31