Vorlage

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Gesetz

2Krypto-Institute, die eine Tätigkeit nach Artikel 51r Buchstabe b oder c ausüben, müssen zudem ihre Risiken angemessen verteilen und über angemessene Liquidität verfügen.

3Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Risikoverteilung. Er legt die Höhe der Eigenmittel und der Liquidität nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.

4Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen.

5Sie ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.

Art. 51x Rechnungslegung

Die Vorschriften des BankG17 über die Rechnungslegung gelten sinngemäss.

Art. 51y Aufbewahrung von kryptobasierten Zahlungsmitteln und Vermö-

genswerten

1Krypto-Institute, die eine Tätigkeit nach Artikel 51r Buchstabe a ausüben, müssen die wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel oder die kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter für die Kundinnen und Kunden jederzeit bereithalten. Sie müssen diese zudem:

a. der Kundin oder dem Kunden individuell zuordnen, oder

b. einer Gemeinschaft zuordnen, wobei klar ersichtlich sein muss, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen der Kundin oder dem Kunden zusteht.

2Sie müssen die wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel und die kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter ihrer Kundinnen und Kunden getrennt von den eigenen Mitteln aufbewahren.

3Der Beizug einer Drittaufbewahrungsstelle im Ausland ist zulässig, wenn die ausländische Drittaufbewahrungsstelle einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht. Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen festlegen, wenn der Schutz der Kundeninteressen es erfordert.

Art. 51z Staking-Dienstleistungen

1Krypto-Institute, die eine Tätigkeit nach Artikel 51r Buchstabe a ausüben, können Dienstleistungen anbieten, bei denen kryptobasierte Vermögenswerte mit Handels-Vernehmlassung charakter in einem verteilten elektronischen Register gesperrt werden und damit gegen Belohnungen einen Beitrag zu dessen Sicherheit und Funktionalität leisten (Staking-Dienstleistungen).

2Sie müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:

17 SR 952.0