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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten

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Gesetz

Art. 51g Rechnungslegung

1Die Vorschriften des BankG8 über die Rechnungslegung gelten sinngemäss.

2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Rechnungslegung zu den entgegengenommenen Kundengeldern. Er kann dabei von den Bestimmungen des BankG9 und des Obligationenrechts10 (OR) über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen.

Art. 51h Gruppenaufsicht

1Als zahlungsmittelinstitutdominierte Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen:

a. von denen mindestens eines als Zahlungsmittelinstitut tätig ist;

b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und

c. die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

2Die Vorschriften des BankG11 über Finanzgruppen gelten sinngemäss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 51i Aufbewahrung

1Das Zahlungsmittelinstitut muss die entgegengenommenen Kundengelder getrennt von den eigenen Mitteln aufbewahren. Es darf sie nicht für eigene Zwecke verwenden.

2Die entgegengenommenen Kundengelder können aufbewahrt werden als:

a. Sichteinlage bei einer Bank im Sinne des BankG12 oder einem anderen Zahlungsmittelinstitut nach Artikel 51a; und

b. qualitativ hochwertige liquide Aktiva mit kurzen Restlaufzeiten.

3Die aufbewahrten Vermögenswerte müssen:

a. angemessen diversifiziert werden;

b. in derjenigen Währung aufbewahrt werden, in der die jeweiligen Rückzahlungsansprüche bestehen; und

c. stets mindestens dem Wert der entgegengenommenen Kundengelder entsprechen, wobei allfällige bei der Aufbewahrung nach Absatz 2 angefallene Negativzinsen jedoch abgezogen werden dürfen.

Vernehmlassung

4Vermögenswerte für wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel müssen für jedes ausgegebene Zahlungsmittel separat aufbewahrt werden; die Anforderungen nach Absatz 3 müssen für jedes ausgegebene Zahlungsmittel separat erfüllt sein.

8 SR 952.0

9 SR 952.0

10 SR 220

11 SR 952.0

12 SR 952.0