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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
a. gelten der Artikel 71a Absätze 1 und 2 Buchstabe a und der Artikel 71b nicht für Geschäfte mit institutionellen Kunden;
b. gelten der Artikel 71b Absätze 3 und 4 nicht für Geschäfte mit professionellen Kunden;
c. können professionelle Kunden ausdrücklich darauf verzichten, dass Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter ihnen gegenüber die Pflichten nach Artikel 71b Absätze 1, 2 und 5 erfüllen.
2. Kapitel: Anbieten von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter und Ausgeben von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln
Art. 71d Veröffentlichung eines Whitepapers
1Ein Whitepaper hat vorgängig zu veröffentlichen, wer in der Schweiz:
a. ein öffentliches Angebot zum Erwerb von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter unterbreitet,
b. um Zulassung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter zum Handel auf einem DLT-Handelssystem im Sinne von Artikel 73a FinfraG36 ersucht; oder
c. wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgibt.
2Kein Whitepaper muss veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches Angebot von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter:
a. sich nur an Erwerberinnen und Erwerber richtet, die als professionelle Kundinnen und Kunden gelten; oder
b. Vermögenswerte betrifft, für die bereits ein Whitepaper nach diesem Gesetz veröffentlicht wurde, und die für die Erstellung des Whitepapers verantwortliche Person dessen Verwendung zustimmt.
3Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen oder Erleichterungen in Bezug auf die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers bei einem öffentlichen Angebot von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter festlegen, insbesondere in Bezug auf das Volumen, den Wert des Angebots, die Eigenschaften des Anbieters oder die Anzahl Personen, an die sich das Angebot richtet.
4Besteht keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers, so behandeln die Anbieter von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter die Erwerberin-Vernehmlassung nen und Erwerber gleich, wenn sie diesen wesentliche Informationen zu einem öffentlichen Angebot zukommen lassen.
36 SR 958.1