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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten

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Gesetz

b. die Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung bei Finanzdienstleistungen nach den Artikeln 10–14 oder bei kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter nach Artikel 71a Absatz 1 in schwerwiegender Weise verletzt;

c. gegen die Bestimmungen über die Herausgabe von Entschädigungen von Dritten nach den Artikeln 26 und 71a Absatz 2 Buchstabe b verstösst.

Art. 90 Sachüberschrift und Abs. 1

Verletzung der Vorschriften für Prospekte, Basisinformationsblätter und Whitepaper

1Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. im Prospekt oder im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel oder im Whitepaper nach dem 3a. Titel falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

b. den Prospekt oder das Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel oder das Whitepaper für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter nach dem 3a. Titel nicht spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots veröffentlicht;

c. das Whitepaper für wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel nach dem 3a. Titel nicht spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausgabe der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel veröffentlicht.

4. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200338

Art. 17 Abs. 2

2Die Nationalbank kann durch Verordnung Emittenten von elektronischem Geld sowie weitere Emittenten von Zahlungsmitteln, einschliesslich Zahlungsmittelinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201839, der Mindestreservepflicht unterstellen, wenn dies für die Umsetzung der Geldpolitik erforderlich ist.

5. Bankengesetz vom 8. November 193440

Vernehmlassung

Art. 1a Bst. a und b

Als Bank gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und:

38 SR 951.11

39 SR 954.1

40 SR 952.0