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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
Art. 12a Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln
1Wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20184 (FIDLEG) darf nur ausgeben, wer über eine Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut nach dem vorliegenden Gesetz verfügt.
2Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
3Bei der Ausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten im Rahmen einer solchen Ausnahme müssen das in den Artikeln 71d–71j FIDLEG vorgesehene Whitepaper und jegliche Werbung einen Hinweis darauf enthalten, dass:
a. der Ausgeber nicht von der FINMA beaufsichtigt wird;
b. der kryptobasierte Vermögenswert kein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j FIDLEG ist; und
c. der entsprechende Schutz dieses Gesetzes deshalb nicht gewährleistet ist.
Art. 13 Abs. 2 erster Satz
2Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter», «Trustee», «Verwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitung», «Wertpapierhaus», «Zahlungsmittelinstitut» und «Krypto-Institut» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwenden, wenn sie über die entsprechende Bewilligung verfügen.
Art. 16 Ombudsstelle
Finanzinstitute, die nicht ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 FIDLEG5 Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen, müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle nach den Bestimmungen des 5. Titels FIDLEG anschliessen.
Einfügen nach Artikel 51
4a. Abschnitt: Zahlungsmittelinstitute
Art. 51Vernehmlassunga Begriffe
1Als Zahlungsmittelinstitut gilt, wer ohne über eine Bewilligung als Bank im Sinne des BankG6 zu verfügen hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gewerbsmässig Kundengelder entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, diese aber nicht verzinst und nur so anlegt wie in Artikel 51i vorgesehen.