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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
a. Sie ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung der Rechte der Kundinnen und Kunden sowie zur Steuerung der dazugehörigen Risiken;
b. Sie klären die Kundinnen und Kunden über die Form und die Modalitäten der Dienstleistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten und die Risiken im Zusammenhang mit den Dienstleistungen auf;
c. Die Dienstleistungen werden mit den Kundinnen und Kunden vorgängig in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ausdrücklich geregelt.
3Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen festlegen, wenn der Schutz der Kundeninteressen es erfordert.
Art. 51zbisGruppenaufsicht
1Als kryptoinstitutdominierte Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen:
a. von denen mindestens eines als Krypto-Institut tätig ist;
b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und
c. die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.
2Die Vorschriften des BankG18 über Finanzgruppen gelten sinngemäss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 51zterAufzeichnungspflicht
1Das Krypto-Institut muss sämtliche Aufträge und von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.
2Der Bundesrat regelt die aufzuzeichnenden Angaben und die Form der Aufzeichnung. Er kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht vorsehen.
Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. f und g sowie Abs. 2bis
1Einer Bewilligung der FINMA bedürfen Finanzinstitute mit Sitz im Ausland (ausländische Finanzinstitute), die in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wol-Vernehmlassung len, in der sie eine oder mehrere Personen beschäftigen, die im Namen des betreffenden ausländischen Finanzinstituts dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus:
18 SR 952.0