Vorlage
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage
Gesetz
3Sie sind inhaltlich, zeitlich und hinsichtlich der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer PIA zu begrenzen. Ihre Dauer beträgt höchstens vier Jahre; sie kann einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Art. 32b Rahmenbedingungen sowie Rechte und Pflichten
1Der Bundesrat regelt für jedes Pilotprojekt die Rahmenbedingungen sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.
2Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Voraussetzungen und Modalitäten, unter denen ein Finanzintermediär oder ein Berater oder eine Beraterin auf freiwilliger Basis an einer PIA teilnehmen kann;
b. die Mechanismen, welche die PIA einrichten muss, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten, einschliesslich des Datenschutzes;
c. die Art der Informationen, die zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der PIA ausgetauscht werden dürfen, die Bedingungen für deren Austausch und Verwendung.
3Die Modalitäten des Informationsaustauschs und der Meldepflicht können von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von den geltenden datenschutz- oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen abweichen. Alle Rechtsvorschriften, von denen abgewichen wird, müssen in der Verordnung aufgeführt werden.
7. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200744
Art. 15 Abs. 2 Bst. abis
2Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:
abis. Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193445, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201846 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193047 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des VernehmlassungFinanzinstitutsgesetzes sind die Höhe der aufbewahrten Kundengelder und der Bruttoertrag massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Finanzinstitutsgesetzes sind die Bilanzsumme und der Umsatz oder die Höhe der aufbewahrten kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter massgebend;
44SR 956.1
45SR 952.0
46SR 954.1