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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
b. sich die Kaufentscheidung nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Whitepapers stützen muss;
c. eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Whitepapers gelesen wird.
Art. 71g Veröffentlichung und Anpassung des Whitepapers
1Das Whitepaper zu kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter wird spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter veröffentlicht und auf der Internetseite des Anbieters oder der Person, welche die Zulassung zum Handel beantragt hat, kostenlos zur Verfügung gestellt.
2Das Whitepaper zu wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln wird spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Herausgabe der betreffenden wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel veröffentlicht und auf der Internetseite des ausgebenden Zahlungsmittelinstituts kostenlos zur Verfügung gestellt.
3Der Anbieter des kryptobasierten Vermögenswerts mit Handelscharakter, die Person, welche die Zulassung zum Handel beantragt, oder das Zahlungsmittelinstitut, das die wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel ausgegeben hat, muss das Whitepaper jedes Mal anpassen, wenn sich wesentliche Änderungen der im Whitepaper enthaltenen Tatsachen ergeben.
Art. 71h Nach ausländischem Recht erstellte Dokumente
Nach ausländischem Recht erstellte Dokumente, die dem Whitepaper nach Artikel 71e Absatz 1 Buchstabe a gleichwertig sind, können anstelle eines Whitepapers verwendet werden.
Art. 71i Ergänzende Bestimmungen
1Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen, namentlich:
a. zum Format des Whitepapers und der Zusammenfassung;
b. zum Inhalt des Whitepapers und der Zusammenfassung;
c. zur Struktur des Whitepapers;
d. zu den Dokumenten, auf die verwiesen werden darf;
e. Vernehmlassungzu nach ausländischem Recht erstellten Dokumenten, die dem Whitepaper nach Artikel 71h gleichwertig sind.
2Er berücksichtigt dabei die spezifischen Eigenschaften der betreffenden kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter und ihrer Anbieter sowie der betreffenden wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel und der sie ausgebenden Zahlungsmittelinstitute.