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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen und von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter durch die verschiedenen Dienstleister und trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
2Dazu regelt es die Anforderungen für:
a. das getreue, sorgfältige und transparente Erbringen von Finanzdienstleistungen und von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter;
b. das Anbieten von Finanzinstrumenten und von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter sowie die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln.
Art. 2 Abs. 1 Bst. d, e und f
1Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt:
d. Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter;
e. Anbieter von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter; und
f. Zahlungsmittelinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201830 (FINIG), die wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d, g, j, k, l und m sowie Abs. 2
1In diesem Gesetz gelten als:
d. Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen;
g. Angebot: jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments oder eines kryptobasierten Vermögenswerts mit Handelscharakter, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und über das Finanzinstrument beziehungsweise den kryptobasierten Vermögenswert selbst enthält;
j. wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel: kryptobasierte Vermögenswerte:
1. die in der Schweiz ausgegeben werden,
2. die sich auf den Wert einer von einem Staat ausgegebenen Währung beziehen,
3. deren Wert durch die Aufbewahrung von Vermögenswerten im Sinne
Vernehmlassungvon Artikel 51i Absätze 2 und 3 Buchstabe b FINIG31 stabil gehalten
werden soll,
4. deren Ausgeber verpflichtet ist, der Inhaberin oder dem Inhaber den festgelegten Wert zurückzuzahlen, und
5. die unter keine Ausnahme im Sinne von Artikel 12a FINIG32 fallen;
30 SR 954.1
31 SR 954.1
32 SR 954.1