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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Gesetz
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt; oder
b. Aufgehoben
Art. 1b
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 1 Bst. a
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
6. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199741
Art. 2 Abs. 2 Bst. a und bter
2Finanzintermediäre sind:
a. die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193442 (BankG);
bter. die Zahlungsmittelinstitute und die Krypto-Institute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g FINIG;
Einfügen nach Artikel 8
Art. 8a Pflichten bei der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten
Zahlungsmitteln
1Zahlungsmittelinstitute, die ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel gemäss Artikel 3 Buchstabe j des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201843 (FIDLEG) ausgeben, müssen bei der Ausgabe und Rückgabe dieses Zahlungsmittels die Pflichten nach den Artikeln 1–8 und 9–11 einhalten.
2Im Rahmen der organisatorischen Massnahmen gemäss Artikel 8 müssen sieVernehmlassung namentlich sicherstellen, dass das Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels auf dem Sekundärmarkt vor der Ausgabe eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, be-
41 SR 955.0
42 SR 952.0
43 SR 950.1