Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten
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Markt ausgerichtet ist. Wie in der Botschaft vom 24. Mai 2023 zur Teilrevision des TabPG16 ausgeführt, hat sich der Bundesrat dabei auf Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten17 gestützt, wonach online verkaufte Produkte als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Angebot an Endnutzerinnen und Endnutzer in der EU richtet.
Artikel 20b konkretisiert gewisse Kriterien zur Bestimmung, ob eine Werbung oder Hinweise auf Verkaufsförderung oder Sponsoring auf den Schweizer Markt ausgerichtet sind. Diese Kriterien sind weder kumulativ noch abschliessend. Es handelt sich um den Domainnamen mit einem Bezug zur Schweiz, wie «.ch» oder «Switzerland» (Bst. a), die Verwendung von Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch für die Werbung, das Angebot oder die Bestellung (Bst. b), die Preisangabe in Schweizer Franken oder die Möglichkeit, in Schweizer Franken zu bezahlen (Bst. c) sowie die Möglichkeit, die Produkte in die Schweiz liefern zu lassen (Bst. d). Werbung im Internet verweist zunehmend mittels Link direkt auf einen Onlineshop. Ähnliche Kriterien werden bei der Kontrolle der Werbeeinschränkungen für Spirituosen verwendet, wie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im entsprechenden Leitfaden18 ausführt.
Art. 20c Direkte und persönliche ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b TabPG sieht eine Ausnahme vom Verbot der Verkaufsförderung von Tabakprodukten und E-Zigaretten vor. Ausgenommen ist die direkte und persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos mittels Degustationen oder Kundenpromotionen. Sie darf sich nur an Erwachsene richten.
In der parlamentarischen Debatte wurde angeführt, dass diese Art Verkaufsförderung in geschlossenen Räumen stattfinden und sich an eine definierte Kundschaft richten muss.
Artikel 20c Absatz 1 legt nun fest, dass sich die Verkaufsförderung an die Kundschaft des für die Verkaufsförderung zuständigen Unternehmens richten muss. Es müssen Personen sein, die bereits Produkte des Unternehmens gekauft haben, nicht potenzielle Neukundinnen und Neukunden. Diese Art der Verkaufsförderung ist somit einem
16 BBl 2023 1478
17 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011.
18 BAZG (November 2024), Leitfaden zur Spirituosenwerbung Werbebeschränkungen für Spirituosen, verfügbar unter: www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Werbung. Abgerufen am 7. April 2024.