Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

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6.4 Datenschutz

Die Verwendung von Alterskontrollsystemen kann für Betreiber von Internetseiten, auf denen Tabakprodukte oder E-Zigaretten verkauft oder beworben werden, datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen (vgl. Ziff. 4 zu Art. 20e—20h). Hier gelten die Regeln des DSG. Diese sind ausreichend, um den Datenschutz im Bereich der Alterskontrolle zu gewährleisten. Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung dürfen nur die Daten erhoben werden, die nötig sind. Diese dürfen ausschliesslich zur Kontrolle des Alters verwendet werden, worauf Artikel 23a Absatz 2 TabPG ausdrücklich hinweist. Die erhobenen Daten müssen somit nach der Kontrolle grundsätzlich vernichtet oder gelöscht werden. Mit Zustimmung der betroffenen Person dürfen sie aber nach Artikel 20g Absatz 2 Buchstabe a ein Jahr lang aufbewahrt werden.