Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten
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Übersicht
Nach der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendli-
chen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» hat das
Parlament weitergehende Einschränkungen im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) in das Tabakproduktegesetz (TabPG) aufgenommen. Diese Vorlage zur Revision der Tabakprodukteverordnung setzt die Revision des TabPG um. Sie betrifft primär Regelungen, die an den Bundesrat delegiert wurden oder die präzi-
siert werden müssen. Hinzu kommen weitere Änderungsvorschläge, die auf den Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2024 basieren.
Ausgangslage
Das Parlament hat am 20. Juni 2025 die Revision des Tabakproduktegesetzes verabschiedet (BBl 2025 2038). Diese führt weitergehende Einschränkungen im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring für Tabakprodukte und E-Zigaretten ein. Sie resultierte aus der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» durch Volk und Stände am 13. Februar 2022.
Inhalt der Vorlage
Dieser Entwurf zur Revision der Tabakprodukteverordnung (TabPV) setzt die Revision des TabPG um. Einige Bestimmungen des Gesetzes sehen Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor oder müssen präzisiert werden. Diese Bestimmungen werden mit der Vorlage konkretisiert.
Das revidierte Gesetz verbietet Werbung in der Presse. Eine Ausnahme ist für Werbung im Innenteil von Publikationen vorgesehen, die mehrheitlich über Abonnemente verkauft werden und deren Leserschaft zu mindestens 98 Prozent aus Erwachsenen besteht. Wer solche Werbung schaltet, muss zudem bestimmte Elemente dokumentieren, die belegen, dass die in der Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt sind. Diese Dokumente sind drei Jahre lang aufzubewahren und können von den zuständigen kantonalen Behörden kontrolliert werden. Die Vorlage führt auch die Kriterien auf, anhand derer bestimmt werden kann, ob im Internet geschaltete Werbung auf den Schweizer Markt ausgerichtet ist.
Weiter präzisiert die Vorlage, was unter direkter und persönlich ausgeführter Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos zu verstehen ist. Im Bereich des Sponsorings legt sie fest, welche Massnahmen als geeignet gelten, um sicherzustellen, dass die Werbung an Veranstaltungen oder Anlässen, die von der Tabak- oder E-Zigarettenindustrie gesponsert werden, für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist.
Die Vorlage legt die Anforderungen an die Systeme zur Alterskontrolle fest, die für den Verkauf über das Internet oder mittels Automaten sowie für Werbung im Internet obligatorisch sind. Sie legt auch die Gebühren fest, die das Bundesamt für Gesundheit für