Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

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6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Diese Vorlage ist mit ihrer Neuregelung der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie widerspricht weder den Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU noch den Zielen der schweizerischen Europapolitik. Es bestehen keine bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, die Verpflichtungen im Bereich Tabakprodukte und E-Zigaretten beinhalten.

Als Mitglied der WTO muss die Schweiz bei der Verabschiedung technischer Vorschriften darauf achten, dass sie das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen)36 einhält. Gemäss diesem Abkommen müssen Entwürfe für nationale technische Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen den WTO-Mitgliedstaaten notifiziert werden, insbesondere wenn ihr technischer Inhalt von den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen abweicht, wenn es keine internationalen Normen in diesem Bereich gibt oder wenn die Vorschriften erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können. Ausgehend davon wird der vorliegende Entwurf parallel zum Vernehmlassungsverfahren den WTO-Mitgliedstaaten notifiziert.

Da die Schweiz das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) nicht ratifiziert hat, ergeben sich derzeit keine Verpflichtungen daraus.

6.2 Erlassform

Diese Vorlage betrifft zum einen Regelungen, die vom TabPG ausdrücklich an den Bundesrat delegiert wurden oder die präzisiert werden müssen. Zum andern schlägt sie Anpassungen einzelner Artikel basierend auf den Erfahrungen bei der Umsetzung des TabPG seit dem 1. Oktober 2024 vor. Die Form einer Bundesratsverordnung ist daher angezeigt.

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Diese Vorlage sieht eine neue Kompetenzdelegation an das BAG vor, damit das BAG die als Durchschnittsverbrauch geltenden Mengen in Anhang 3a anpassen kann. Ist eine Anpassung erforderlich, kann das BAG sie entsprechend rasch vornehmen.

36 Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen): im Rahmen des Abkommens von 1995 über die Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen, ergänzt es die Grundsätze des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). Verfügbar unter: www.wto.org > documents > legal texts > Agreement on Technical Barriers to Trade.