Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Es wurden sechs Kategorien definiert. Für Zigaretten (inkl. Kräuter- oder Hanf-Zigaretten) wurde die Höchstmenge auf 250 Stück festgelegt. Das Gleiche gilt für Nachfüllmaterial für Tabak zum Erhitzen.
Für Zigarren und Zigarillos wurde die Höchstmenge tiefer angesetzt. Ihr monatlicher Durchschnittsverbrauch ist tiefer als der von Zigaretten. Anders als bei anderen Kategorien besteht hier eine Differenz zur Zollfreimenge in der ZV von 250 Zigarren oder Zigarillos.
Bei den E-Zigaretten wird eine Höchstmenge in Millilitern statt Stückzahl vorgeschlagen. Konsumentinnen und Konsumenten können E-Zigaretten und Nachfüllmaterial nach Wahl einführen, die Gesamtmenge darf aber 50 ml Flüssigkeit nicht überschreiten.
Die letzte Kategorie umfasst alle anderen im TabPG und der TabPV geregelten Produkte. Dazu gehören insbesondere Tabak zum Selbstdrehen, Produkte ohne Tabak oder andere Pflanzen für Wasserpfeifen (Stein, Gel, Creme), Snus und Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch.
Änderung anderer Erlasse
Änderung der Zollverordnung vom 1. November 200628
Dieser Artikel legt die Höchstmengen an Flüssigkeit für E-Zigaretten fest, die für den Eigengebrauch zollfrei sind. Diese Höchstmenge gilt sowohl für Nachfüllmaterial als auch für befüllte Einweg-E-Zigaretten. Bisher galt eine unterschiedlich Höchstmenge für Einweg-E-Zigaretten (25 Stück) und nikotinhaltige Flüssigkeiten (250 ml). Die vorgeschlagene Änderung schafft eine nachvollziehbare und leicht anwendbare Berechnungsgrundlage nach der Höchstmenge in der TabPV für nicht TabPG-konforme E-Zigaretten, die Konsumentinnen oder Konsumenten für den Eigengebrauch einführen dürfen.
Änderung der Zollverordnung des EFD vom 4. April 200729
Für Flüssigkeiten von E-Zigaretten ist künftig eine einheitliche Höchstmenge von 50 ml vorgesehen (Änderung der ZV vom 1. November 2006). Der Pauschalansatz für nikotinhaltige Kartuschen wird deshalb aufgehoben und der Pauschalansatz für elektronische Einwegzigaretten, der pro Stück festgelegt war, wird angepasst.
28SR 631.01