Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
Mit der Revision des TabPG wurden zwei Regelungen an den Bundesrat delegiert, die mit dieser Vorlage konkretisiert werden: erstens die Festlegung der Kriterien, anhand derer sich bestimmen lässt, ob eine Werbung oder ein Hinweis auf eine Verkaufsförderung oder ein Sponsoring auf den Schweizer Markt ausgerichtet ist (Art. 20b), und zweitens die Regelung der Anforderungen an das Alterskontrollsystem im Internet und beim Verkauf mittels Automaten (Art. 20e–20h). Mit der Vorlage werden weitere Elemente im Zuge der Gesetzesrevision präzisiert. Artikel 20a hält fest, was bei der Ausnahme vom Werbeverbot in der Presse zu dokumentieren ist. Artikel 20c präzisiert, was unter direkter und persönlich ausgeführter Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos zu verstehen ist. Artikel 20d legt fest, welche Massnahmen als geeignet gelten, um sicherzustellen, dass die Werbung an Veranstaltungen, die von der Tabak- oder E-Zigarettenindustrie gesponsert werden, für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist. Ausserdem werden die Gebühren festgelegt, die das BAG für seine neue Aufgabe der Kontrolle der Einhaltung der Werbeeinschränkungen im Internet und der Erfüllung der Anforderungen an Alterskontrollsysteme erheben kann (Art. 46a–46c).
Darüber hinaus sieht die Vorlage verschiedene Anpassungen vor, die auf den Erfahrungen bei der Umsetzung des TabPG seit dem 1. Oktober 2024 basieren. So wird das Verhältnis der einzelnen Elemente präzisiert, aus denen kombinierte Warnhinweise zusammengesetzt sind (Art. 18). Im neuen Anhang 3a werden die Einfuhrbeschränkungen für den Eigengebrauch von Produkten aufgeführt, die nicht dem Gesetz oder der Verordnung entsprechen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
Absatz 2 wird um die neu in der Verordnung geregelten Elemente ergänzt. Zum einen sind dies die Anforderungen und Kriterien für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring (Bst. dbis—dquater). Sie beziehen sich auf die neuen Artikel 20a—20d über Werbung in der Presse, auf den Schweizer Markt ausgerichtete Werbung im Internet, Verkaufsförderung von Zigarren und Zigarillos sowie Sponsoring von Veranstaltungen, die von Minderjährigen besucht werden. Zum andern sind es die Alterskontrolle im Internet und beim Verkauf mittels Automaten (Bst. dquinquies) nach den Artikeln 20e—20h sowie die Gebühren für die Kontrollen durch das BAG (Bst. j) nach den neuen Artikeln 46a—46c.