Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

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Anforderungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202019 (DSG) müssen erfüllt sein. Nur die für die Alterskontrolle nötigen Daten dürfen erhoben werden, und diese dürfen nicht über den festgelegten Zweck – die Alterskontrolle – hinaus aufbewahrt werden. Aufgrund des Datenminimierungsprinzips müssen mobile Applikationen oder andere Technologien, die die Überprüfung des Alters ermöglichen, die Volljährigkeit mit einem Minimum an Informationen, insbesondere ohne Angabe des Namens oder des Geburtsdatums, korrekt nachweisen können.

Art. 20f Nachweis der Volljährigkeit

Es werden verschiedene anerkannte Nachweise akzeptiert (Abs. 1): ein amtlicher Ausweis für Schweizer Staatsangehörige (Bst. a), ein Ausweis für Ausländerinnen und Ausländer (Bst. b), der vom Bund ausgestellte elektronische Identitätsnachweis für natürliche Personen E-ID (Bst. c) oder jedes andere elektronische Identifikationsmittel, sofern es bestimmte Qualitätsstandards erfüllt (Bst. d). Andere Dokumente wie ein Studierendenausweis einer Universität oder eine Kreditkarte genügen nicht, um die Anforderungen der Alterskontrolle zu erfüllen, ebenso wenig wie die einfache Eingabe des Alters oder des Geburtsdatums oder das Anklicken eines Kästchens zur Bestätigung der Volljährigkeit.

Bei den Anforderungen an elektronische Ausweise (Bst. d) wurde eine Lösung gewählt, die sich an der Verordnung vom 27. März 201720 über das elektronische Patientendossier orientiert. Sie verlangt hinsichtlich der Qualität der Identifikation der Nutzerinnen und Nutzer die Einhaltung der internationalen Norm ISO/IEC 29115:2013. Diese Norm beschreibt verschiedene Vertrauensstufen für die Identitätsprüfung und die Anmeldung bei IT-Systemen. Die Vertrauensstufe 3 (Level of Assurance LoA 3) erlaubt sicherzustellen, dass die im elektronischen Ausweis enthaltenen Informationen, auch das Alter, korrekt sind. Zum Vergleich entspräche die Selbstdeklaration des Alters (z. B. durch Anklicken einer Schaltfläche «ich bin 18 Jahre alt») der Vertrauensstufe 1. Die Überprüfung der Identität erfolgt auf der Basis amtlicher Ausweise, die entweder persönlich

19 SR 235.1

20 SR 816.11