Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten
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Wissenschaft im Bereich Medienforschung basieren (Abs. 4, Bst. a)15. Das bedeutet insbesondere, dass eine als Referenz herangezogene Leserschaftsstudie auf repräsentativen Stichproben ausreichender Grösse basieren muss und nicht verzerrt sein darf. Die Resultate müssen zudem überprüfbar sein. Die kantonale Behörde muss nachvollziehen können, welche Daten verwendet und wie sie ausgewertet wurden. Es sind die aktuellsten verfügbaren Nachweise zu verwenden (Abs. 4, Bst. b). Das Referenzdatum ist immer das Datum der ersten Schaltung der Werbung. Sie können aus dem Vorjahr stammen, wenn für das laufende Jahr keine vorliegen. Die Daten, die als Berechnungsgrundlage für die Nachweise dienen, dürfen aber älter als ein Jahr sein. In der Regel werden Daten aus mehreren Jahren einbezogen. Dies ist bei Publikationen mit tiefer Auflage besonders wichtig, da die Anzahl der Leserinnen und Leser zu gering ist, als dass die Daten nur eines Jahres zuverlässig wären.
Die Herausgeber sind ebenfalls verpflichtet, bestimmte Elemente zu dokumentieren, (Abs. 1 Bst. b—d) und diese Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (Abs. 2). Dabei handelt es sich um den Namen der entsprechenden Publikation, die Erscheinungsdaten der Werbung sowie eine Kopie der Seite der Publikation mit der Werbung beim ersten Erscheinen. Werbungen erscheinen oft mehrmals: Es muss aber nicht jedes Mal, sondern nur beim ersten Mal eine Kopie aufbewahrt werden. Diese Dokumentation ist angesichts der Vielzahl an Publikationen, die unter die Ausnahme fallen, im Hinblick auf die Kontrolle durch die kantonalen Behörden wichtig. Die Kontrolle würde ansonsten komplex und kostenintensiv ausfallen, müssten die Behörden doch zahlreiche Publikationen abonnieren und sie alle nach Werbung für Tabakprodukte oder E-Zigaretten durchforsten, was kaum praktikabel wäre.
Bei einer Kontrolle setzen die kantonalen Behörden eine angemessene Frist für die Vorlage der erforderlichen Dokumente fest, wenn diese nicht sofort von demjenigen vorgelegt werden können, der die Werbung verbreitet hat.
Art. 20b Auf den Schweizer Markt ausgerichtete Werbung im Internet
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b TabPG untersagt Werbung einschliesslich Hinweisen auf Verkaufsförderung oder Sponsoring im Internet, wenn diese auf den Schweizer Markt ausgerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen, wenn ein System zur Alterskontrolle gewährleistet, dass die Werbung Minderjährige nicht erreicht (siehe Erläuterungen zu Art. 20e—20h). Der Artikel überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Kriterien festzulegen, anhand derer bestimmt wird, ob eine Werbung auf den Schweizer
15 WEMF AG für Werbemedienforschung: Schweizer Leserschaftsstudie «Mach Basic» Daten zur Struktur der Leserschaft zahlreicher Publikationen, und die Studie «Auflagenbulletin» enthält Angaben. ob eine Publikation mehrheitlich über Abonnemente verkauft wird oder ob es sich um eine Gratispublikation handelt. Verfügbar unter: www.wemf.ch > Medienstudien > Mach Basic. Abgerufen am 19. Juni 2025.