Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

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Art. 49 Übergangsbestimmungen

Beim Inkrafttreten der TabPV per 1. Oktober 2024 wurde den Herstellern und Importeuren eine Frist für die Meldung von bereits in Verkehr befindlichen Produkten eingeräumt. Diese Frist ist abgelaufen. Absatz 2 wird deshalb aufgehoben und durch einen neuen Absatz 2 ersetzt, der sich aus der Änderung der Artikel 14 Absatz 1 und 18 ergibt. Eine Übergangsbestimmung ist vorgesehen, damit die neue Bestimmung zur Grösse des Warnhinweises zu krebserregenden Stoffen zum gleichen Zeitpunkt wie der erste Serienwechsel der kombinierten Warnhinweise in Kraft tritt, d. h per 1. Januar 2028. Dies gilt auch für Änderungen der Anteile der Flächen, aus denen sich die kombinierten Warnhinweise zusammensetzen (vgl. Art. 18).

Anhang 1 Technische Gestaltungsregeln für Warnhinweise

Die Ziffern 1.1 Buchstabe a und 2.1.6 Buchstabe b von Anhang 1 werden so geändert, dass die in der Verordnung vorgeschriebenen Schriftarten der aktuellen Bezeichnung auf der Plattform Myfonts entsprechen. Optisch ändert sich nichts am Schriftbild, da weiterhin die gleiche Schriftart verwendet wird.

Anhang 3a Als Durchschnittsverbrauch für 30 Tage geltende Menge

Zur Verhinderung einer gewerbsmässigen Einfuhr kann der Bundesrat die Menge an nicht TabPG-konformen Tabakprodukten oder E-Zigaretten beschränken, die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch einführen dürfen (Art. 29 TabPG). Anhang 3a legt die entsprechenden Höchstmengen fest.

Zur Festlegung dieser Höchstmengen wurden die verfügbaren Daten zum Durchschnittsverbrauch der verschiedenen Produkte in der Schweiz ausgewertet26. Um die Umsetzung zu erleichtern und eine Vielzahl unterschiedlicher Höchstmengen zu vermeiden, wurden ausserdem die in der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)27 festgelegten Freimengen berücksichtigt. Die festgelegten Höchstmengen sind hoch genug, um den durchschnittlichen Monatsverbrauch sämtlicher Produkte in den einzelnen Kategorien abzudecken.

26 Die Daten stammen aus der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2022, verfügbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Gesundheit > Erhebungen > Schweizerische Gesundheitsbefragung, und Erhebung Gesundheit und Lifestyle 2023, verfügbar unter: www.bag.admin.ch > Forschung > Forschung im BAG. Abgerufen am 26. Mai 2025.

27 SR 631.01