Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

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Art. 22 Konformitätsnachweis

Das Wort «flüssig» wird aus Kohärenzgründen aus dem Einleitungssatz von Absatz 1 gestrichen, da die in Buchstabe c aufgeführten Nikotinprodukte zum Schnupfen keine Flüssigkeit enthalten.

Art. 25 Meldung von Produkten

Nach Artikel 26 Absatz 1 TabPG müssen Hersteller oder Importeure von Tabakprodukten oder E-Zigaretten diese dem BAG melden. Die Meldung muss verschiedene in Artikel 27 Absätze 1 und 2 TabPG aufgeführte Angaben enthalten. Um über aktuelle Daten zu verfügen, präzisiert der neue Absatz 2bis, dass die Dokumente nach Artikel 27 Absatz 2 TabPG zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt nicht älter sein dürfen als sechs Monate. Diese Bestimmung gilt auch für Dokumente zu einem Produkt, dessen Zusammensetzung geändert wird und das deshalb nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 neu gemeldet werden muss. Dies betrifft z.B. den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten oder den Nikotingehalt von Produkten mit nikotinhaltiger Flüssigkeit. Diese Bestimmung gilt ab Inkrafttreten der Revision des Gesetzes und der Verordnung. Sie gilt nicht für Dokumente, die zu vor diesem Datum gemeldeten Produkten vorgelegt wurden.

Art. 26 Angaben über die Zusammensetzung

Die Produktmeldung enthält die Produktzusammensetzung einschliesslich der Zusatzstoffe. Zur Wahrung des Fabrikationsgeheimnisses wie in Artikel 27 Absatz 4 TabPG vorgesehen, dürfen bestimmte Zutaten in einer einzigen Kategorie zusammengefasst werden, sofern sie nicht über einen gewissen Grenzwert hinaus vorhanden sind. Für Tabakprodukte sind dies Zutaten mit einem Gewichtsprozent von weniger als 0,1 Prozent des Rohtabaks (Abs. 2 Bst. a). Dieser Absatz wird angepasst, damit diese Möglichkeit auch für Produkte ohne Tabak gilt.

Art. 29 Einfuhrbeschränkung für Produkte zum Eigengebrauch

Das TabPG und die TabPV gelten nicht für Produkte, die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch einführen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c TabPG). Wer Produkte konsumiert, die nicht dem schweizerischen Recht entsprechen, tut dies auf eigenes Risiko. Zur Verhinderung einer gewerbsmässigen Einfuhr kann der Bundesrat aber die Menge an Tabakprodukten und E-Zigaretten beschränken, die von Konsumentinnen und Konsumenten eingeführt werden darf (Art. 29 TabPG). Die Einfuhr ist auf einen Durchschnittsverbrauch für 30 Tage beschränkt, weshalb Absatz 1 Buchstabe c neu vorsieht, dass diese Menge erst nach Ablauf dieser Frist erneut eingeführt werden darf. Die Höchstmengen sind in Anhang 3a für die einzelnen Produkte festgelegt. Sie entsprechen einem geschätzten Durchschnittsverbrauch für 30 Tage (Abs. 1 Bst. b). Das BAG ist für die bedarfsweise Anpassung dieses Anhangs zuständig (Art. 47 Bst. c).