Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Am 13. Februar 2022 haben Volk und Stände die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» angenommen. Die daraus resultierenden neuen Verfassungsbestimmungen sehen vor, dass sämtliche Tabakwerbung, die Kinder und Jugendliche erreicht, verboten wird (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV), und dass Bund und Kantone die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen fördern (Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV).

Zur Umsetzung von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV hat der Bundesrat dem Parlament am 24. Mai 2023 eine Vorlage zur Teilrevision des Tabakproduktegesetzes (TabPG) unterbreitet1. Das revidierte Gesetz wurde am 20. Juni 2025 vom Parlament verabschiedet2. Es führt weitergehende Einschränkungen im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring für Tabakprodukte und E-Zigaretten ein.

Werbung: Werbung ist verboten:

- in der Presse mit Ausnahme von Publikationen, die mehrheitlich über Abonnemente verkauft werden und deren Leserschaft zu mindestens 98 Prozent aus Erwachsenen besteht;

- an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden können, wie z. B. Verkaufsstellen, ausser es ist sichergestellt, dass die Werbung für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist;

- auf Werbeträgern, auf denen sie Minderjährige erreichen kann, z. B. Prospekte (Flyer);

- im Internet, ausser es besteht ein System zur Alterskontrolle. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kontrolliert die Einhaltung der Werbeeinschränkungen im Internet und die Erfüllung der Anforderungen an Alterskontrollsysteme.

Verkaufsförderung: Direkte und persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos, z. B. mittels Degustationen, bleibt mit dem revidierten Gesetz möglich. Das Parlament hat jedoch eine Präzisierung dieser Ausnahme vorgenommen: Diese Verkaufsförderung darf sich nur an Erwachsene richten. Ebenso bleibt der Verkauf durch mobiles Verkaufspersonal zulässig, das aber keine Werbung machen darf.

1 BBl 2023 1478

2 BBl 2025 2038