Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten
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Art. 18 Fläche der kombinierten Warnhinweise
Artikel 18 legt das Verhältnis der einzelnen Elemente fest, aus denen kombinierte Warnhinweise bestehen, wenn der Text unter oder neben der Fotografie platziert ist. Mit dem TabPG wurde im Oktober 2024 eine neue Vorlage für die Darstellung dieser Elemente eingeführt. Die Fläche für die Informationen zur Raucherentwöhnung wurde im Vergleich zum alten Recht von 12% auf 20% vergrössert. Diese neuen Proportionen müssen in Artikel 18 der Verordnung noch angepasst werden. Die Druckvorlagen, welche die Elemente in unveränderlichen Proportionen enthalten und der Branche seit Oktober 2024 zur Verfügung stehen, entsprechen bereits den neuen Proportionen, die in diesem Artikel aufgeführt sind. Für Unternehmen, welche die veränderlichen Druckvorlagen verwendet und die Information zur Raucherentwöhnung auf 12% statt 20% der Fläche der Warnhinweise abgedruckt haben, ist eine Übergangsfrist bis zum nächsten Serienwechsel vorgesehen (Art. 49 Abs. 2).
Ebenso variiert je nach Format der Fotografie (Hoch- oder Querformat) und Art der Verpackung (z. B. rechteckiger Beutel) die Anordnung des Textes und der Fotografie und entsprechend auch der Anteil dieser Elemente. Beim Verhältnis Text zur Fotografie und Informationen über die Raucherentwöhnung gilt eine Marge von 5 Prozent (Abs. 2). So können bei der Gestaltung etwas kleinere oder grössere Texte vorgesehen werden, wenn damit die Gesamtwirkung verbessert wird.
Art. 20a Werbung in der Presse
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a TabPG untersagt Werbung in der Presse, d. h. in schriftlichen Erzeugnissen. Ausgenommen ist Werbung im Innenteil von Publikationen, die mehrheitlich über Abonnemente verkauft werden und deren Leserschaft zu mindestens 98 Prozent aus Erwachsenen besteht. Stand heute gibt es somit vierzig Publikationen in denen Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten noch erscheinen kann, jedoch nicht auf der Titelseite oder der Rückseite, sondern lediglich im Innenteil.
Nach dem neuen Artikel 20a müssen Herausgeber, die Werbung schalten möchten, in erster Linie sicherstellen, dass die im Gesetz aufgeführten und im vorliegenden Absatz 1 Buchstabe a übernommenen beiden Kriterien erfüllt sind:
- Mehr als die Hälfte der Auflage muss im Abonnement verkauft werden; dies schliesst den Einzelverkauf, beispielsweise an Kiosken, aus.
- Die Publikation darf nicht von mehr als 2 Prozent Minderjährigen gelesen werden.
Derzeit gibt es einige Studien zur Zusammensetzung der Leserschaft verschiedener Zeitungen. Um von den kantonalen Behörden als Nachweis dafür akzeptiert zu werden, dass die Publikation von mindestens 98 Prozent der Erwachsenen gelesen wird, müssen die Nachweise der Leserschaft auf einer Methodik nach dem aktuellen Stand der