Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten
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und sie sich mit dem Benutzerkonto verbindet, zum Beispiel, um eine Bestellung aufzugeben, so ist dieses Unternehmen nicht verpflichtet, den Benutzer innerhalb des darauffolgenden Jahres nach der letzten Kontrolle erneut zum Nachweis seiner Volljährigkeit aufzufordern.
Dies gilt auch für Kunden, die über ein Konto bei einem elektronischen Medium verfügen, das Werbung verbreitet: Sobald der Kunde über sein Konto angemeldet ist, kann er auf die Werbung zugreifen, ohne sich bei jedem Zugriff auf die Inhalte des Mediums einer Alterskontrolle unterziehen zu müssen. Die nachfolgenden Bedingungen müssen hingegen erfüllt sein (Abs. 2). Zuerst muss die kontrollierte Person zustimmen, dass die personenbezogenen Daten zum Nachweis ihrer Volljährigkeit durch das Unternehmen während zwölf Monaten aufbewahrt werden (Bst. a). Grundsätzlich dürfen die erhobenen Daten nicht vom Unternehmen aufbewahrt werden, sondern müssen nach Abschluss der Kontrolle vernichtet werden (vgl. Ziffer 6.4 Datenschutz). Wenn der Verkäufer beispielsweise im Rahmen der Alterskontrolle die Kopie eines Ausweises auf Papier oder elektronisch erhält, muss er diese grundsätzlich nach der Kontrolle vernichten oder löschen. Denn die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Alterskontrolle verwendet werden (Art. 23 Abs. 2 TabPG). Weiter muss das Verfahren zur Anmeldung am Benutzerkonto der kontrollierten Person mindestens zwei Authentifizierungsfaktoren umfassen, d. h. sie muss ihr Benutzerpasswort und zusätzlich z. B. einen Code eingeben, den sie per Mail oder SMS erhält.
Es handelt sich dabei um eine pragmatische Lösung für regelmässige Kundinnen und Kunden, damit sie ihr Alter nicht vor jeder Bestellung oder vor jedem Zugang zu einem elektronischen Medium nachweisen müssen. Die Daten dürfen jedoch nicht länger als ein Jahr aufbewahrt werden: Nach Ablauf dieser Frist muss eine erneute Überprüfung vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass auch das Alter der Kundinnen und Kunden überprüft werden muss, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits ein Konto beim Unternehmen haben.
Art. 20h Dokumentation
Damit die Vollzugsbehörden einfach überprüfen können, ob das Alterskontrollsystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht, verpflichtet dieser Artikel diejenigen, die ein solches System anwenden müssen, sei es für den Verkauf oder die Werbung im Internet oder für den Verkauf über Automaten, bestimmte Informationen zu dokumentieren (Abs. 1): Es muss genau beschrieben werden, welches System gewählt wurde und welche Daten dieses System erhebt (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum oder Angabe, dass die Person volljährig ist). Die Daten selbst müssen hingegen nicht gespeichert werden, sondern sind nach erfolgter Kontrolle zu vernichten.
Bei einer Kontrolle setzen die Behörden von Bund oder Kantonen eine angemessene Frist für die Zustellung der erforderlichen Unterlagen, wenn diese vom Betreiber des Alterskontrollsystems nicht sofort vorgelegt werden können.