Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

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Sponsoring

Erschwert wird der Vollzug auch hinsichtlich der Ausnahme für Sponsoring, das erlaubt bleibt, wenn die Werbung vor Ort für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist. Bei gesponserten Veranstaltungen müssen die Kantone punktuell kontrollieren, ob die Werbung ausserhalb des Orts, an dem sie sich befindet, tatsächlich nicht sichtbar ist und ob für den Zugang zu diesen Orten eine Alterskontrolle erfolgt.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Werbung in der Presse

Wer in der Presse Werbung für Tabakprodukte oder E-Zigaretten schaltet, muss nach Artikel 20a nachweisen, dass die betreffenden Publikationen den festgelegten Kriterien entsprechen. Die Person oder Stelle, die Werbung schalten will, muss somit nachweisen können, dass die Publikationen mehrheitlich über Abonnemente verkauft werden und ihre Leserschaft zu mindestens 98 Prozent aus Erwachsenen besteht. Derzeit stellt z. B. eine Studie der privaten Organisation WEMF33 Informationen u. a. zum Alter der Leserschaft für rund 250 Publikationen zur Verfügung. Ebenso gibt die WEMF jedes Jahr eine Studie zu den Auflagen der Schweizer Presse34 heraus, die Angaben zum Anteil der Abonnementsverkäufe verschiedener Publikationen enthält. Die Beschaffungskosten für die Daten aus diesen Studien belaufen sich nach Schätzung des BAG auf einige Tausend Franken pro Jahr.

Sponsoring: geeignete Massnahmen

Artikel 20d präzisiert, welche Massnahmen als geeignet gelten um sicherzustellen, dass Werbung an einer von der Tabak- oder E-Zigarettenindustrie gesponserten Veranstaltung für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist. Die Werbung darf von aussen nicht sichtbar sein (Abs. 1 Bst. a), und das Alter muss beim Eingang kontrolliert werden (Abs. 3). Dabei handelt es sich z. B. um einem bestimmten Publikum vorbehaltene Zelte an Festivals. Ausgehend von den Tarifen nach dem Gesamtarbeitsvertrag des Verbands Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen35 muss die

33 WEMF AG für Werbemedienforschung, Studie Mach Basis, verfügbar unter: www.wemf.ch > Medienstudien > Mach Basic. Abgerufen am 9. Juli 2025.

34 WEMF AG für Werbemedienforschung, Auflagenbeglaubigung, verfügbar unter: www.wemf.ch > Audits > WEMF / KS-Auflagenbeglaubigung. Abgerufen am 9. Juli 2025.

35 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (Juni 2014), verfügbar unter: www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen >