Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

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Art. 34 Kontrollen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Der neue Buchstabe d gibt dem BAZG die Möglichkeit zur Vernichtung von Produkten. Diese Massnahme ist erforderlich, wenn ein Importeur auf das nicht konforme Produkt verzichtet, weil eine Rücksendung nicht möglich oder nicht gewünscht ist.

Art. 46a Gebührenpflicht

Das BAG ist neu dafür zuständig, die Einhaltung der Werbeeinschränkungen und die Konformität der Alterskontrollsysteme im Internet zu kontrollieren (Art. 30 Abs. 4 TabPG). Entsprechend sind die Gebühren im Zusammenhang mit diesbezüglichen Vollzugsentscheiden festzulegen. Dabei wurden die gesetzlichen Regelungen im Bereich Lebensmittel und Chemikalien herangezogen. Die Erhebung von Gebühren ist nur möglich, wenn die Kontrolle zu Beanstandungen geführt hat (Abs. 1).

Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg-GebV)24 (Abs. 2).

Art. 46b Gebührenbemessung

Die Gebühren werden ausgehend von der für die Ausführung der Aufgabe effektiv benötigten Zeit (Abs. 1) für einen Aufwand ab einer Stunde (Abs. 3) berechnet.

Art. 46c Auslagen

Die Auslagen werden gesondert berechnet. Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV25 definiert die Auslagen: Dazu gehören Kosten für beigezogene Dritte, Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, Übermittlungs- und Kommunikationskosten (z. B. Einschreiben) und Reise- und Transportkosten.

Im Kontext der Nachweisprüfung sind z. B. Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf von Daten oder Studien zur Werbung im Internet der Tabak- und E-Zigarettenindustrie zu nennen. Auch ein Beitrag an die Kosten für ein allfälliges IT-Tool zur Kontrolle der Werbung im Internet könnte berücksichtigt werden.

Art. 47 Anpassung der Anhänge

Ein neuer Buchstabe c wird angefügt, der dem BAG die Kompetenz zur Anpassung des neuen Anhangs 3a zu den als Durchschnittsverbrauch geltenden Mengen erteilt. Ist eine Anpassung erforderlich, kann das BAG sie entsprechend rasch vornehmen.

24 SR 172.041.1

25 SR 172.041.1