Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

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bestimmten Kreis von Personen vorbehalten, die im Prinzip eine Einladung zum Anlass erhalten. Es handelt sich nicht um «Massendegustationen» für ein breites Publikum.

Diese Art der Verkaufsförderung findet oft im Rahmen öffentlich zugänglicher Veranstaltungen wie Messen statt. Sie kann auch in den Räumlichkeiten eines Unternehmens, das Zigarren oder Zigarillos herstellt oder vertreibt, oder in einem für den Anlass reservierten Fachgeschäft stattfinden. Findet die Verkaufsförderung an einem öffentlich zugänglichen Ort statt, muss sie in einem speziell dafür vorgesehenen Bereich durchgeführt werden, der klar abgegrenzt und den von anderen Bereichen der Veranstaltung getrennt ist. Er muss aber nicht ganz geschlossen und auch nicht für Minderjährige verboten sein. Eltern können ihre Kinder mitnehmen, die Degustation ist aber den Erwachsenen vorbehalten. Zur Erinnerung: Artikel 23 TabPG verbietet die Abgabe – auch die kostenlose – von Tabakprodukten und E-Zigaretten an Minderjährige.

Art. 20d Geeignete Massnahmen betreffend das Sponsoring

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b TabPG verbietet Sponsoring für Veranstaltungen in der Schweiz, die von Minderjährigen besucht werden können. Eine Ausnahme ist jedoch vorgesehen, wenn geeignete Massnahmen sicherstellen, dass die Werbung vor Ort für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist. Diese Vorlage legt nun fest, was unter «geeigneten Massnahmen» zu verstehen ist. Die Werbung darf von ausserhalb des Orts, an dem sie sich befindet, in keiner Weise sichtbar sein (Abs. 1 Bst. a). Das bedeutet, dass der Bereich, in dem sich die Werbung befindet, geschlossen sein muss und keine Möglichkeit besteht hineinzusehen. Zudem muss der Zutritt Minderjährigen untersagt sein (Abs. 1 Bst. b). Dieses Verbot muss am Eingang deutlich sichtbar (Abs. 2) und in ausreichender Grösse angebracht sein. Eine Alterskontrolle muss am Eingang zum Ort, wo sich die Werbung befindet, durchgeführt werden (Abs. 3). Das Dokument, mit dem das Alter der Person festgestellt werden kann, muss nicht die Anforderungen von Artikel 20f Absatz 1 erfüllen. Es kann auch ein Ausweis wie z. B. ein Führerschein, ein Studierendenausweis oder der SwissPass genügen. Es steht den für den Vollzug zuständigen Kantonen aber frei, diesbezügliche Anforderungen festzulegen.

Art. 20e Grundsatz

Nach Artikel 23a TabPG ist ein System zur Alterskontrolle für die Abgabe von Tabakprodukten oder E-Zigaretten online oder mittels Automaten obligatorisch. Ein Alterskontrollsystem ist auch bei Onlinewerbung erforderlich. Dem Bundesrat wurde die Aufgabe übertragen, die Anforderungen an das System zu regeln und dabei in anderen Bereichen angewandte Lösungen sowie die technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen (Art. 23a Abs. 3 TabPG). Die vorgesehenen neuen Bestimmungen (Art. 20e—20h) orientieren sich deshalb an den Gesetzgebungen bezüglich Geldspiele, Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele sowie elektronisches Patientendossier.

Welches Alterskontrollsystem konkret gewählt wird, bleibt dem Betreiber überlassen. Das System muss eine zuverlässige Feststellung des Alters der Nutzerin oder des Nutzers auf der Grundlage eines Nachweises nach Artikel 20f Absatz 1 ermöglichen. Alle